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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfaltspflichtverletzung mangels Überprüfung der elektronischen Versendung der EingabeSpruch
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 19. September 2023 die Behandlung der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde ab. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 11. Oktober 2023 via ERV übermittelt, sodass er als am Folgetag zugestellt gilt.
Mit am 3. November 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Antragsteller nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und holt diesen Antrag unter einem nach.
2. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, die Frist zur Einbringung der Bezug habenden Anträge sei richtigerweise am 25. Oktober 2023 mit "lT" (für letzter Tag) eingetragen gewesen. Am genannten Tag seien alle vier Mitarbeiterinnen in der Kanzlei gewesen: Die 22-Stunden-Kraft sei von 8:30 bis 13:30 Uhr anwesend gewesen und die 10-Stunden-Kraft von 13:00 bis 17:00 Uhr. Eine der beiden 40-Stunden-Kräfte habe die Kanzlei bereits um 12:30 Uhr verlassen, zumal sie ihren Urlaub bereits früher angetreten habe. Zuvor habe sie den Abtretungsantrag verfasst und in ihrer Postmappe dem Beschwerdeführervertreter vorgelegt. Dieser selbst sei bis "kurz nach ca." 17:00 Uhr in der Kanzlei und dann noch bei einem Auswärtstermin gewesen; er sei auf Grund eines Familienbesuches in Graz selbst nicht mehr in die Kanzlei gekommen. Die Kanzlei sei über das verlängerte Wochenende vom 26. bis einschließlich 29. Oktober 2023 geschlossen gewesen.
Mit der Erledigung der Postmappe der in den Urlaub verabschiedeten Kanzleimitarbeiterin K.M. sei die absolut zuverlässige Kanzleikraft I.W. betraut worden. Diese habe die Kanzlei am 25. Oktober 2023 um 18:00 Uhr verlassen, nachdem sie sämtliche Poststücke auch in der Mappe von K.M. gewissenhaft abgefertigt gehabt habe. Die drei vorbereiteten Abtretungsanträge müssten dabei von ihr übersehen oder überblättert worden sein und seien in der Postmappe verblieben. So sei es dazu gekommen, dass der Beschwerdeführervertreter erst nach seiner Rückkehr nach Knittelfeld (am Montag, dem 30. Oktober 2023) festgestellt habe, dass die Abtretungsanträge nicht fristgerecht ausgegangen seien, weil einerseits die ERV-Sendungsprotokolle nicht vorgelegen seien bzw andererseits diese noch in der Postmappe aufgefunden worden seien.Mit der Erledigung der Postmappe der in den Urlaub verabschiedeten Kanzleimitarbeiterin K.M. sei die absolut zuverlässige Kanzleikraft römisch eins.W. betraut worden. Diese habe die Kanzlei am 25. Oktober 2023 um 18:00 Uhr verlassen, nachdem sie sämtliche Poststücke auch in der Mappe von K.M. gewissenhaft abgefertigt gehabt habe. Die drei vorbereiteten Abtretungsanträge müssten dabei von ihr übersehen oder überblättert worden sein und seien in der Postmappe verblieben. So sei es dazu gekommen, dass der Beschwerdeführervertreter erst nach seiner Rückkehr nach Knittelfeld (am Montag, dem 30. Oktober 2023) festgestellt habe, dass die Abtretungsanträge nicht fristgerecht ausgegangen seien, weil einerseits die ERV-Sendungsprotokolle nicht vorgelegen seien bzw andererseits diese noch in der Postmappe aufgefunden worden seien.
Der Beschwerdeführervertreter selbst sei am späten Nachmittag bzw Abend des 25. Oktober 2023 auf Grund eines Auswärtstermins und eines privaten Termins nicht mehr in der Kanzlei gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Tätigkeit seiner sonst höchst zuverlässigen Mitarbeiterin zusätzlich zu überwachen, wobei dies zwar routinemäßig durchgeführt werde, weil dies bereits bei seinem Kanzleivorgänger so gehandhabt worden sei und sich so in die Tagesroutine auch der Mitarbeiterinnen eingebrannt habe, aber üblicherweise gar nicht nötig wäre, weil eben eine zweite Mitarbeiterin diese überwache und die Versendung von Schriftstücken so dreifach kontrolliert werde.
Selbst für den Fall der Abwesenheit des Beschwerdeführervertreters sei dieser – wenn nicht gerade eine Verhandlung stattfinde – üblicherweise für die Kanzlei immer erreichbar, damit allfällig – falls bei abgefertigten oder erst diktierten Schriftstücken, die versendet werden müssten – Fragen auftauchen sollten, umgehend reagiert und die Freigabe erteilt werden könne. Wenn es bezüglich der vorbereiteten Anträge Probleme gegeben hätte, wäre – obwohl der Beschwerdeführervertreter nicht anwesend gewesen sei – eine Abstimmung mit ihm und somit auch die Versendung jedenfalls möglich gewesen.
Die Säumnis des Beschwerdeführers begründe sich daher auf ein unvorhergesehenes Ereignis, zumal das Versehen seiner ansonsten untadeligen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung der Postmappe bzw Versendung der durch den Beschwerdeführervertreter unterfertigten und kontrollierten Schriftstücke für ihn nicht vorhersehbar gewesen und so auch noch nie passiert sei.
Die Bezug habende Mitarbeiterin habe die Schriftstücke offenbar lediglich in der ansonsten anstandslos abgearbeiteten Postmappe übersehen. Der Beschwerdeführervertreter habe infolge seiner Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, diesen Ausnahmefehler seiner ansonsten absolut zuverlässigen und treuen Mitarbeiterin hintanzuhalten.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Abtretungsantrages gemäß §87 Abs3 VfGG ist zulässig, aber nicht begründet:
3.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
3.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s etwa VfSlg 9817 aus 1983,, 14.639 aus 1996,, 15.913 aus 2000, und 16.325 aus 2001, mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.Aus §39 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
3.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, das die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
3.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung des Abtretungsantrages fiel am 30. Oktober 2023 weg. Mit dem am 3. November 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.
3.3. Jedoch kann von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden:
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ein Postausgangsbuch anzulegen, um zu verhindern, dass ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post – aus welchem Grund auch immer – verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird (VfSlg 15.539/1999).Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ein Postausgangsbuch anzulegen, um zu verhindern, dass ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post – aus welchem Grund auch immer – verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird (VfSlg 15.539 aus 1999,).
Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Weil diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist (vgl zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100; 30.3.2004, 2003/06/0043; 15.9.2005, 2005/07/0104, bzw zur Kontrolle des Postausgangs-ordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwSlg 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl VfGH 23.11.2017, E178/2017, mwN).Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Weil diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist vergleiche zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100; 30.3.2004, 2003/06/0043; 15.9.2005, 2005/07/0104, bzw zur Kontrolle des Postausgangs-ordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwSlg 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche VfGH 23.11.2017, E178/2017, mwN).
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass der einschreitende Rechtsanwalt nach Vorbereitung des Abtretungsantrages nicht überprüft hat, ob die Eingabe beim Adressaten eingelangt ist. Die Sorgfaltspflicht gebietet es jedoch, dass überprüft wird, ob der Abtretungsantrag an den Verfassungsgerichtshof übermittelt, dh eingebracht, wurde, oder ob er – warum auch immer – nicht versendet oder von der Übermittlungsstelle gemäß §7 Abs4 VfGH-EV-GO und §1 Abs3 VfGH-EVV automatisch zurückgewiesen wurde. Dementsprechend ist von der Sorgfaltspflicht auch umfasst, die Rückmeldung der Übermittlungsstelle nach §89d GOG abzuwarten und insofern zu kontrollieren, ob die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung übernommen hat.
3.4. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.
4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (§87 Abs3 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2314.2023Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024