RS Vwgh 2005/4/20 2001/08/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2005
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1175;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0444 E 30. Jänner 2002 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozessrechtsfähigkeit im (zB verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nur zuerkannt werden, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Arbeitsgemeinschaft selbstständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumen würde (Hinweis B VS 24. September 1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968; B 21. Jänner 1997, 94/05/0035; B 22. März 2000, 2000/04/0029). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches insofern zufolge § 9 AVG, § 357 Abs 1 ASVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt - auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu; sie kann daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber zu qualifizieren sind vielmehr ausschließlich (alle) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Hinweis E 28. November 1995, 94/08/0074, mit eingehender Begründung und Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080074.X02

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten