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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags, der VfGH möge "die auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke Nr 423/15 und 423/23, KG 01803 Inzersdorf geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes, Plandokument Nr 7042, insofern beheben, als die Ausweisung der Grundstücke Nr 423/15 und 423/23 als Verkehrsfläche durch Entfall der Baulinie an der Grenze des Grundstückes Nr 423/23 KG 01803 Inzersorf beseitigt wird".
Die Antragsteller behaupten, dass ihre Verfügungsmacht durch den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erheblich eingeschränkt werde. Sie bringen der Sache nach vor, dass sie sich vor einer Enteignung ihres Grundstückes sorgen, da die Festlegung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Enteignung auf Vorrat bewirke. Die Antragsteller verkennen, dass es für die Zulässigkeit eines Individualantrages erforderlich ist, dass der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Personen nicht etwa auf Grund der generellen Norm, sondern unmittelbar durch die generelle Norm selbst eindeutig bestimmt ist. Konkrete Bauabsichten bringen die Antragsteller in ihrem Individualantrag nicht vor. Bloß pauschale Hinweise auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit beziehungsweise eine Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über die Grundstücke begründen keine aktuelle Betroffenheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, Verkehrsflächen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V340.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024