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24/03 SonstigesNorm
B-VG Art18Leitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VerbandsverantwortlichkeitsG betreffend die Sicherstellung des Sanktionsanspruches des Staates gegen einen VerbandRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §3 Abs2 und §10 VerbandsverantwortlichkeitsG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jener natürlichen Person besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird. Vor diesem Hintergrund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber zur Sicherstellung des Sanktionsanspruches des Staates gegen den Verband, insbesondere in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, einen Übergang der sich aus dem VbVG ergebenden Rechte und Pflichten anordnet, zumal durch die Gesamtrechtsnachfolge gewährleistet ist, dass ein solcher Konnex auch zwischen dem Rechtsvorgänger und dem Rechtsnachfolger vorliegt. Diese Rechtslage trifft überdies auch auf keine Bedenken im Lichte des Art18 B-VG. Ein Verstoß gegen Art4 7. ZPEMRK wiederum liegt schon allein deshalb nicht vor, weil verschiedene Rechtspersonen betroffen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Person juristische, GesamtrechtsnachfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G609.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023