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24/03 SonstigesNorm
B-VG Art18Leitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VerbandsverantwortlichkeitsG betreffend die Sicherstellung des Sanktionsanspruches des Staates gegen einen VerbandSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §3 Abs2 sowie §10 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl I 151/2005 idgF wegen Verstoßes gegen das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen gemäß Art18 B-VG bzw Art7 EMRK, das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK sowie das Recht aller Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §3 Abs2 sowie §10 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2005, idgF wegen Verstoßes gegen das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen gemäß Art18 B-VG bzw Art7 EMRK, das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK sowie das Recht aller Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jener natürlichen Person besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird (VfSlg 20.112/2016). Vor diesem Hintergrund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber zur Sicherstellung des Sanktionsanspruches des Staates gegen den Verband (vgl ErlRV 994 BlgNR 22. GP, 29 f.), insbesondere in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, einen Übergang der sich aus dem VbVG ergebenden Rechte und Pflichten anordnet (§10 Abs1 leg cit), zumal durch die Gesamtrechtsnachfolge gewährleistet ist, dass ein solcher Konnex auch zwischen dem Rechtsvorgänger und dem Rechtsnachfolger vorliegt. Diese Rechtslage trifft überdies auch auf keine Bedenken im Lichte des Art18 B-VG. Ein Verstoß gegen Art4 7. ZPEMRK wiederum liegt schon allein deshalb nicht vor, weil verschiedene Rechtspersonen betroffen sind.Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jener natürlichen Person besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird (VfSlg 20.112 aus 2016,). Vor diesem Hintergrund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber zur Sicherstellung des Sanktionsanspruches des Staates gegen den Verband vergleiche ErlRV 994 BlgNR 22. GP, 29 f.), insbesondere in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, einen Übergang der sich aus dem VbVG ergebenden Rechte und Pflichten anordnet (§10 Abs1 leg cit), zumal durch die Gesamtrechtsnachfolge gewährleistet ist, dass ein solcher Konnex auch zwischen dem Rechtsvorgänger und dem Rechtsnachfolger vorliegt. Diese Rechtslage trifft überdies auch auf keine Bedenken im Lichte des Art18 B-VG. Ein Verstoß gegen Art4 7. ZPEMRK wiederum liegt schon allein deshalb nicht vor, weil verschiedene Rechtspersonen betroffen sind.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Strafrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Person juristische, GesamtrechtsnachfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G609.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023