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16/02 RundfunkNorm
EMRK Art6Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde des ORF betreffend das Verfahren und die Verjährungsfrist hinsichtlich der Abschöpfung der BereicherungRechtssatz
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das BVwG zu Recht davon ausgeht, dass das Verfahren nach §38b ORF-Gesetz ein selbstständiges, amtswegiges Rechtsaufsichtsverfahren darstellt, das nicht zwingend die Feststellung einer Rechtsverletzung durch den ORF in einem Verwaltungsstrafverfahren nach §38 ORF-Gesetz oder einem Verfahren nach §2 Abs1 Z7 KommAustria-G voraussetzt, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer Verjährungsfrist für den in §38b ORF-Gesetz geregelten Abschöpfungsanspruch behauptet wird, hat das Vorbringen der Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Art6 EMRK für bestimmte Konstellationen die gesetzliche Festlegung einer Verjährungsfrist erfordert, begegnet es im Hinblick auf die Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften des 3. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ORF für einen fairen Wettbewerb keinen diesbezüglichen Bedenken, wenn für den Abschöpfungsanspruch gemäß §38b ORF-Gesetz keine Frist für seine Geltendmachung und Durchsetzung bestehen sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunk, Verjährung, Wettbewerbsrecht, fair trial, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E883.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023