RS Vwgh 2005/4/20 2003/08/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0290 E 24. April 1990 RS 5 (Hier der letzte Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080243.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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