TE Vfgh Beschluss 2023/12/5 E883/2023

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Veröffentlicht am 05.12.2023
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

EMRK Art6
ORF-G §38b
KommAustria-G §2
VfGG §7 Abs1
  1. ORF-G § 38b heute
  2. ORF-G § 38b gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde des ORF betreffend das Verfahren und die Verjährungsfrist hinsichtlich der Abschöpfung der Bereicherung

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass das Verfahren nach §38b ORF-Gesetz ein selbstständiges, amtswegiges Rechtsaufsichtsverfahren darstellt, das nicht zwingend die Feststellung einer Rechtsverletzung durch den ORF in einem Verwaltungsstrafverfahren nach §38 ORF-Gesetz oder einem Verfahren nach §2 Abs1 Z7 KOG voraussetzt (vgl aber auch VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030), insoweit nicht anzustellen.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass das Verfahren nach §38b ORF-Gesetz ein selbstständiges, amtswegiges Rechtsaufsichtsverfahren darstellt, das nicht zwingend die Feststellung einer Rechtsverletzung durch den ORF in einem Verwaltungsstrafverfahren nach §38 ORF-Gesetz oder einem Verfahren nach §2 Abs1 Z7 KOG voraussetzt vergleiche aber auch VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030), insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer Verjährungsfrist für den in §38b ORF-Gesetz geregelten Abschöpfungsanspruch behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Art6 EMRK für bestimmte Konstellationen die gesetzliche Festlegung einer Verjährungsfrist erfordert (vgl für den Fall einer disziplinarrechtlichen Sanktion der Beendigung des Dienstverhältnisses EGMR 9.1.2013, 21.722/11, Oleksandr Volkov, Z137, 139), begegnet es im Hinblick auf die Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften des 3. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ORF für einen fairen Wettbewerb keinen diesbezüglichen Bedenken, wenn für den Abschöpfungsanspruch gemäß §38b ORF-Gesetz keine Frist für seine Geltendmachung und Durchsetzung bestehen sollte.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer Verjährungsfrist für den in §38b ORF-Gesetz geregelten Abschöpfungsanspruch behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Art6 EMRK für bestimmte Konstellationen die gesetzliche Festlegung einer Verjährungsfrist erfordert vergleiche für den Fall einer disziplinarrechtlichen Sanktion der Beendigung des Dienstverhältnisses EGMR 9.1.2013, 21.722/11, Oleksandr Volkov, Z137, 139), begegnet es im Hinblick auf die Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften des 3. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ORF für einen fairen Wettbewerb keinen diesbezüglichen Bedenken, wenn für den Abschöpfungsanspruch gemäß §38b ORF-Gesetz keine Frist für seine Geltendmachung und Durchsetzung bestehen sollte.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

Schlagworte

Rundfunk, Verjährung, Wettbewerbsrecht, fair trial, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E883.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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