TE Vfgh Erkenntnis 2023/12/6 G322/2023 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2023
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art116 Abs2
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StVO §25, §45 Abs2, §94d
Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Wien betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung der Gerichtsanträge auf Aufhebung von Bestimmungen der StVO 1960 betreffend straßenpolizeiliche Angelegenheiten, die über den Bereich einer Gemeinde hinauswirken; Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der höchstzulässigen Parkdauer in Kurzparkzonen für im Gemeindegebiet liegende – Landesstraßen gleichzuhaltende – Straßen ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde; Kurzparkzonenverordnungen für Straßen von überörtlichem Interesse liegen nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde; Regelung des ruhenden Verkehrs keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

1. Mit dem zu G322/2023 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge

"die Wortfolge 'noch diesen Straßen gleichzuhalten sind' im Einleitungssatz des §94d StVO 1960, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl I 2019/37,"die Wortfolge 'noch diesen Straßen gleichzuhalten sind' im Einleitungssatz des §94d StVO 1960, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2019/37,

sowie §45 Abs2 StVO, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl I 2017/6, zur Gänze,"sowie §45 Abs2 StVO, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2017/6, zur Gänze,"

als verfassungswidrig aufheben.

2. Das Verwaltungsgericht Wien stellte zur Zahl G334/2023 einen weiteren, dem Inhalt nach im Wesentlichen gleichlautenden Antrag.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtenen Bestimmungen sind jeweils hervorgehoben):Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtenen Bestimmungen sind jeweils hervorgehoben):

"§45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(2a)–(3) […]

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß §43 Abs2a Z1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß §43 Abs2a Z1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß §43 Abs2a Z2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5) […]

§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.–1a. […]

1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§25),

1c.–4. […]

4a. die Erlassung von Verordnungen nach §43 Abs2a,

5. […]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

7.–21. […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem zu G322/2023 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte gemäß §45 Abs2 StVO 1960 für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug für die Dauer von zwei Jahren eine Ausnahmebewilligung von der im 1. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Dezember 2022 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides darauf hingewiesen, dass sie gegen diesen – soweit er sich auf Bundes- oder Landesstraßen beziehe – innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und – soweit sich der Bescheid auf Gemeindestraßen beziehe – innerhalb von zwei Wochen beim Magistrat der Stadt Wien Berufung einbringen könne.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde ein, die vom Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Verwaltungsgericht Wien den zu G322/2023 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita iVm Art135 Abs4 und Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge 'noch diesen Straßen gleichzuhalten sind' im Einleitungssatz des §94d StVO 1960, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl I 2019/37, sowie §45 Abs2 StVO, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl I 2017/6, zur Gänze," als verfassungswidrig aufheben.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Verwaltungsgericht Wien den zu G322/2023 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita in Verbindung mit Art135 Abs4 und Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge 'noch diesen Straßen gleichzuhalten sind' im Einleitungssatz des §94d StVO 1960, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2019/37, sowie §45 Abs2 StVO, BGBl 1960/159 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2017/6, zur Gänze," als verfassungswidrig aufheben.

2.1. Das Verwaltungsgericht Wien legt in seinem Antrag einleitend zunächst dar, dass die Beschwerde ausdrücklich gegen den gesamten Bescheid erhoben worden sei, sodass sie sich jedenfalls auch gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin in Bezug auf Bundes- und Landesstraßen (die nicht vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfasst seien) richte. Der Magistrat der Stadt Wien habe daher diesbezüglich nicht als zuständige Behörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§105 Abs2 WStV), sondern als Bezirksverwaltungsbehörde (§107 WStV) entschieden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien handle es sich bei den in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wien betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen genannten "Hauptstraßen B" um Straßen mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen würden und somit um Straßen, die nicht vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien erfasst seien. Auch wenn diese Straßen nicht als Landesstraßen bezeichnet seien, seien diese aus folgenden Überlegungen iSd §94d StVO 1960 Landesstraßen gleichzuhalten: Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl I 50/2002, habe bezüglich eines großen Teils der österreichischen Bundesstraßen eine sogenannte "Verländerung" stattgefunden. So seien jene Straßenzüge in den Regelungsbereich der Bundesländer übertragen worden, welche zuvor auf Grund ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als "Bundesstraßen B" des Bundesstraßengesetzes 1971 (Verzeichnis 3) erfasst gewesen seien. Als Reaktion auf diese "Verländerung der Bundesstraßen" sei mit der Novelle LGBl 18/2002 in §103 Abs2 Wiener Stadtverfassung die Unterscheidung in "Hauptstraße A" und "Hauptstraße B" eingefügt und die konkrete Einteilung der Straßenzüge dem Gemeinderat durch Verordnungserlassung vorbehalten worden.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien handle es sich bei den in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wien betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen genannten "Hauptstraßen B" um Straßen mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen würden und somit um Straßen, die nicht vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien erfasst seien. Auch wenn diese Straßen nicht als Landesstraßen bezeichnet seien, seien diese aus folgenden Überlegungen iSd §94d StVO 1960 Landesstraßen gleichzuhalten: Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2002,, habe bezüglich eines großen Teils der österreichischen Bundesstraßen eine sogenannte "Verländerung" stattgefunden. So seien jene Straßenzüge in den Regelungsbereich der Bundesländer übertragen worden, welche zuvor auf Grund ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als "Bundesstraßen B" des Bundesstraßengesetzes 1971 (Verzeichnis 3) erfasst gewesen seien. Als Reaktion auf diese "Verländerung der Bundesstraßen" sei mit der Novelle Landesgesetzblatt 18 aus 2002, in §103 Abs2 Wiener Stadtverfassung die Unterscheidung in "Hauptstraße A" und "Hauptstraße B" eingefügt und die konkrete Einteilung der Straßenzüge dem Gemeinderat durch Verordnungserlassung vorbehalten worden.

Die in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wien betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen genannten "Hauptstraßen B" würden im Wesentlichen den vormals im Bundesstraßengesetz 1971 bezeichneten "Bundesstraßen B" entsprechen.

2.2. Zur Zulässigkeit des Antrages sowie zum Anfechtungsgegenstand und -umfang wird Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerde der beteiligten Partei wäre vom antragstellenden Verwaltungsgericht Wien gemäß Art132 Abs5 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen, wenn die Bewilligung der Ausnahme von der maximalen Parkdauer der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone (auch) in Bezug auf 'Hauptstraßen B' iSd Verordnung betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen wäre. Bei Beurteilung dieser Frage hat das antragstellende Verwaltungsgericht Wien §94d StVO, der die Angelegenheiten aufzählt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, anzuwenden. Es hat auch §45 Abs2 StVO anzuwenden, weil dort die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmen von der höchstzulässigen Parkdauer der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone normiert sind."

Das Verwaltungsgericht Wien hege das Bedenken, dass die Bewilligung einer Ausnahme von der höchstzulässigen Parkdauer in der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone auch in Bezug auf die "Hauptstraßen B" von der Generalklausel des Art118 Abs2 B-VG erfasst sei und daher vom Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung 1960 ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen gewesen wäre.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes könne für den Fall einer (in verfassungswidriger Weise) unterbliebenen Bezeichnung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die darin liegende Verfassungswidrigkeit nur jener Gesetzesstelle angelastet werden, in der die zu bezeichnende Angelegenheit geregelt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch der davon abweichende, vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 9811/1983 judizierte Weg einschlägig: §94d Z6 StVO 1960 erkläre die Bewilligung von Ausnahmen (§45 leg cit) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten zur Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Dieser umfassende Verweis werde durch die Wortfolge "die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind" im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 eingeschränkt. Da es sich bei den als "Hauptstraßen B" bezeichneten Straßen um Landesstraßen handle, fiele die Bewilligung von Ausnahmen in Bezug auf Kurzparkzonen durch Beseitigung der angefochtenen Wortfolge "noch diesen gleichzuhalten sind" in §94d StVO 1960 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wodurch die vom Verwaltungsgericht Wien in seinem Antrag angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigt wäre.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes könne für den Fall einer (in verfassungswidriger Weise) unterbliebenen Bezeichnung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die darin liegende Verfassungswidrigkeit nur jener Gesetzesstelle angelastet werden, in der die zu bezeichnende Angelegenheit geregelt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch der davon abweichende, vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 9811 aus 1983, judizierte Weg einschlägig: §94d Z6 StVO 1960 erkläre die Bewilligung von Ausnahmen (§45 leg cit) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten zur Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Dieser umfassende Verweis werde durch die Wortfolge "die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind" im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 eingeschränkt. Da es sich bei den als "Hauptstraßen B" bezeichneten Straßen um Landesstraßen handle, fiele die Bewilligung von Ausnahmen in Bezug auf Kurzparkzonen durch Beseitigung der angefochtenen Wortfolge "noch diesen gleichzuhalten sind" in §94d StVO 1960 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wodurch die vom Verwaltungsgericht Wien in seinem Antrag angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigt wäre.

Da die Wortfolge "noch diesen Straßen gleichzuhalten sind" im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 und die materiellrechtliche Grundlage für die Bewilligung von Ausnahmen in §45 Abs2 StVO 1960 eine untrennbare Einheit bilden würden, seien beide Bestimmungen kumulativ in einem Antrag anzufechten.

2.3. In der Folge legt das Verwaltungsgericht Wien die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

2.3.1. Nach Art118 Abs2 B-VG seien alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet seien, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Diese Angelegenheiten seien gemäß Art118 Abs2 zweiter Satz B-VG durch den Bundes- und Landesgesetzgeber ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht als solche bezeichnet habe, sei das Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig.

2.3.2. Bei der Bestimmung von Kurzparkzonen nach §25 StVO 1960 sowie der Bewilligung von Ausnahmen nach §45 StVO 1960 handle es sich um von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheiten (§94d Z1b und 6 StVO 1960). Dies sei verfassungskonform, weil eine Kurzparkzonenverordnung gemäß §25 StVO 1960 – insbesondere auch in Verbindung mit einer Abgrenzungsverordnung gemäß §43 Abs2a StVO 1960 – dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage" diene. Kurzparkzonen seien daher insbesondere von "ortsbedingten Gründen im Interesse der Wohnbevölkerung" getragen, weshalb vom Vorliegen eines spezifisch öffentlichen Interesses iSd Art118 Abs2 B-VG auszugehen sei. Dass auch die Bewilligung von Ausnahmen von in einer Kurzparkzonenverordnung enthaltenen Verboten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, wenn die Erlassung der Kurzparkzonenverordnung ebenfalls in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, sei verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden.

2.3.3. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sei die Bestimmung der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone und (damit ebenso) die Bewilligung von Ausnahmen von deren Ge- und Verboten gemäß §45 Abs2 StVO 1960 auch in Bezug auf "Hauptstraßen B" im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde Wien gelegen und geeignet, von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich besorgt zu werden. Die Bewilligung von Ausnahmen von der in Wien flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone falle daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch in Bezug auf "Hauptstraßen B" gemäß Art118 Abs2 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien.

Nach §94d erster Satz StVO 1960 seien jedoch Vollzugsakte, die sich auf Landesstraßen gleichzuhaltende Straßen – wie etwa "Hauptstraßen B" iSd Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wien betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen – beziehen, ausdrücklich nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Der Gesetzgeber sei damit der Verpflichtung zur ausdrücklichen Bezeichnung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht nachgekommen, sodass die Bestimmung in diesem Umfang verfassungswidrig sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes Wien werde zum einen auf den Umstand gestützt, dass die Interessenlage der Wohnbevölkerung an der Bestimmung von Kurzparkzonen gemäß §25 StVO 1960 in Bezug auf Gemeindestraßen und auf "Hauptstraßen B" dieselbe sei. Dies würde schon aus dem Umstand erhellen, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung von Kurzparkzonen in Bezug auf Gemeindestraßen und auf "Hauptstraßen B" dieselben Voraussetzungen normiert habe und dass die in Wien flächendeckend kundgemachte Kurzparkzone auch beide Kategorien von Straßen erfasse. Zum anderen scheine sich das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Gemeindestraßen und "Hauptstraßen B" – nämlich die Frage, ob den betroffenen Straßen bloß örtliche oder aber überörtliche Bedeutung zukomme – zumindest maßgeblich auf den fließenden Verkehr zu beziehen und nicht auf den (von den Kurzparkzonenverordnungen erfassten) ruhenden Verkehr.

3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat auf die von der Bundesregierung im zu G215/2022 protokollierten Verfahren erstattete Äußerung verwiesen, wonach diese Äußerung auch für alle künftigen Verfahren zur Prüfung derselben Bestimmungen gelte.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zum zu G322/2023 protokollierten Antrag

1.1. Der ? zulässige ? zu G322/2023 protokollierte Antrag ist nicht begründet.

1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

1.1.2. Gemäß Art118 Abs2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Art116 Abs2 B-VG angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Solche Angelegenheiten sind vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

1.1.3. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien richten sich im Wesentlichen dagegen, dass der Gesetzgeber die Bewilligung von Ausnahmen von der höchstzulässigen Parkdauer in einer Kurzparkzone gemäß §45 Abs2 StVO 1960 auch für Landesstraßen gleichzuhaltende Straßen (wie in Wien die "Hauptstraßen B" iSd Verordnung betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen) auf Grund der angefochtenen Wortfolge im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 in verfassungswidriger Weise nicht als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet habe.

1.1.4. Gemäß §25 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien lässt sich dieser Formulierung keine Gewichtung des Gesetzgebers dahingehend entnehmen, dass die Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung "insbesondere von ortsbedingten Gründen im Interesse der Wohnbevölkerung getragen sei", welche in jedem Fall die Annahme eines spezifischen (ausschließlichen oder überwiegenden) örtlichen Interesses iSd Art118 Abs2 B-VG rechtfertigen würde. Die Bestimmung von Kurzparkzonen ist gemäß §94d Z1b StVO 1960 vielmehr nur dann von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen beziehen soll, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind. Dasselbe gilt gemäß §94d Z6 StVO 1960 für die Bewilligung von Ausnahmen nach §45 StVO 1960 von den mittels einer solchen Kurzparkzonenverordnung erlassenen Beschränkungen und Verboten.

1.1.5. Das Verwaltungsgericht Wien legt seinem Antrag nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes zunächst zutreffend die Annahme zugrunde, dass es sich bei den in der Verordnung betreffend Feststellung von Hauptstraßen und Nebenstraßen genannten "Hauptstraßen B" um Landesstraßen gleichzuhaltende Straßen iSd §94d StVO 1960 handelt. Die im vorliegenden Antrag geäußerten Bedenken treffen jedoch nicht zu.

Durch die angefochtene Formulierung im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 hat der Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung 1960 ausdrücklich darauf Bedacht genommen, dass jene straßenpolizeilichen Angelegenheiten, die über den Bereich der Gemeinde hinauswirken, nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen dürfen (Erläut zur RV der 3. StVO-Novelle, 879 BlgNR 11. GP, 18).Durch die angefochtene Formulierung im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 hat der Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung 1960 ausdrücklich darauf Bedacht genommen, dass jene straßenpolizeilichen Angelegenheiten, die über den Bereich der Gemeinde hinauswirken, nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen dürfen (Erläut zur Regierungsvorlage der 3. StVO-Novelle, 879 BlgNR 11. GP, 18).

Im Hinblick auf die Regelung des fließenden Verkehrs hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 6944/1972 ausgesprochen, dass örtliche und überörtliche Interessen vielfach ineinandergreifen und dass die Regelung des fließenden Verkehrs daher nicht in isolierter Betrachtung der Verkehrsbedeutung einer einzelnen Straße getroffen werden kann.Im Hinblick auf die Regelung des fließenden Verkehrs hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 6944 aus 1972, ausgesprochen, dass örtliche und überörtliche Interessen vielfach ineinandergreifen und dass die Regelung des fließenden Verkehrs daher nicht in isolierter Betrachtung der Verkehrsbedeutung einer einzelnen Straße getroffen werden kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass diese Überlegungen im Zusammenhang mit der Erlassung von Kurzparkzonenverordnungen auf Straßen von überörtlichem Interesse – wie etwa hier auf den Landesstraßen gleichzuhaltenden "Hauptstraßen B" in Wien – auf die Regelung des ruhenden Verkehrs übertragbar sind. Eine isolierte Betrachtung des ruhenden Verkehrs ist im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des ruhenden auf den fließenden Verkehr – etwa durch in Kurzparkzonen vermehrt auftretende Ein-, Aus- und Umparkvorgänge – nicht ausreichend. Vielmehr hat im Bereich von Landesstraßen gleichzuhaltenden Straßen bei der Regelung (auch) des ruhenden Verkehrs eine Beurteilung der Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu erfolgen, welche im Bereich von Landesstraßen gleichzuhaltenden Straßen nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen und daher auch nicht geeignet ist, durch diese besorgt zu werden. Dasselbe gilt für Ausnahmen von solchen Kurzparkzonenverordnungen, deren Erteilung gemäß §45 Abs2 StVO 1960 ua unter der Voraussetzung steht, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Beschränkungen und Verboten, welche auf Landesstraßen gleichzuhaltenden Straßen verordnet sind, wurde daher zu Recht nicht als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet (vgl in diesem Sinne bereits VfSlg 17.162/2004 zur Zulässigkeit der Erlassung gesonderter Verordnungen für eine "in sich geschlossene" Kurzparkzone durch die für die betroffenen Straßenzüge jeweils zuständige Behörde).Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Beschränkungen und Verboten, welche auf Landesstraßen gleichzuhaltenden Straßen verordnet sind, wurde daher zu Recht nicht als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet vergleiche in diesem Sinne bereits VfSlg 17.162 aus 2004, zur Zulässigkeit der Erlassung gesonderter Verordnungen für eine "in sich geschlossene" Kurzparkzone durch die für die betroffenen Straßenzüge jeweils zuständige Behörde).

Die vom Verwaltungsgericht zur Aufhebung beantragte Wortfolge "noch diesen Straßen gleichzuhalten sind" in §94d StVO 1960 ist daher nicht verfassungswidrig. Im Hinblick darauf bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Regelungskontext mit der angefochtenen Wortfolge in untrennbarem Zusammenhang stehende materiellrechtliche Grundlage für die Bewilligung von Ausnahmen in §45 Abs2 StVO 1960.

2. Zum zu G334/2023 protokollierten Antrag

Da dieser ? zulässige ? Antrag dem zu G322/2023 protokollierten Antrag im Wesentlichen gleicht, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in dem Verfahren über den Antrag zu G334/2022 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den zu G322/2023 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien bereits geklärt sind (vgl VfSlg 20.244/2018).Da dieser ? zulässige ? Antrag dem zu G322/2023 protokollierten Antrag im Wesentlichen gleicht, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in dem Verfahren über den Antrag zu G334/2022 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den zu G322/2023 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien bereits geklärt sind vergleiche VfSlg 20.244 aus 2018,).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die Anträge sind abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kurzparkzone, Kompetenz Bund - Länder Straßenverwaltung, Wirkungsbereich eigener, Gemeinderecht, Bundeshauptstadt Wien, VfGH / Gerichtsantrag, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, Verkehrsflächen, Verkehrsbeschränkungen, Ausnahmebewilligung, Straßenpolizei, Straßenpolizei örtliche, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G322.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten