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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12, Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Regelung des Besucherverkehrs in Kranken- und KuranstaltenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten Gesetzwidrigkeit (näher bezeichneter Teile) der §§11 und 12 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung idF BGBl II 62/2022, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §4 COVID-19-MaßnahmenG ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - im Einklang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art10 Abs1 Z12 BVG) - auch zur Regelung des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten im Interesse der Bekämpfung von COVID-19.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten Gesetzwidrigkeit (näher bezeichneter Teile) der §§11 und 12 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 62 aus 2022,, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §4 COVID-19-MaßnahmenG ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - im Einklang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art10 Abs1 Z12 BVG) - auch zur Regelung des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten im Interesse der Bekämpfung von COVID-19.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Grundlagenforschung, Rechtspolitik, Privat- und Familienleben, Freiheit persönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V129.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023