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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12, Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Regelung des Besucherverkehrs in Kranken- und KuranstaltenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Die Antragstellerin behauptet die Gesetzwidrigkeit (näher bezeichneter Teile) der §§11 und 12 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV, BGBl II 34/2022, idF BGBl II 62/2022, und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), wegen Unzuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde, weil das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Grundlage für Beschränkungen des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten enthalte, und wegen Gesetzwidrigkeit mangels Vorliegens sonstiger Voraussetzungen für Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.Die Antragstellerin behauptet die Gesetzwidrigkeit (näher bezeichneter Teile) der §§11 und 12 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 34 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 62 aus 2022,, und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), wegen Unzuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde, weil das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Grundlage für Beschränkungen des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten enthalte, und wegen Gesetzwidrigkeit mangels Vorliegens sonstiger Voraussetzungen für Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl nur etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022, mwN zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers; VfGH 17.3.2022, V294/2021, und 20.9.2022, V110/2022, zu 2G-Nachweisen; VfGH 20.9.2022, V110/2022, zur Erfüllung der Dokumentationspflicht hinsichtlich der 4. COVID-19-MV; VfSlg 20.476/2021 zu sanitätspolizeilichen Eingriffen in das Privat- und Familienleben; VfSlg 20.477/2021 zu sanitätspolizeilichen Eingriffen in die persönliche Freizügigkeit) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – im Einklang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art10 Abs1 Z12 BVG) – auch zur Regelung des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten im Interesse der Bekämpfung von COVID-19.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche nur etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022, mwN zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers; VfGH 17.3.2022, V294/2021, und 20.9.2022, V110/2022, zu 2G-Nachweisen; VfGH 20.9.2022, V110/2022, zur Erfüllung der Dokumentationspflicht hinsichtlich der 4. COVID-19-MV; VfSlg 20.476 aus 2021, zu sanitätspolizeilichen Eingriffen in das Privat- und Familienleben; VfSlg 20.477 aus 2021, zu sanitätspolizeilichen Eingriffen in die persönliche Freizügigkeit) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – im Einklang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art10 Abs1 Z12 BVG) – auch zur Regelung des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten im Interesse der Bekämpfung von COVID-19.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Grundlagenforschung, Rechtspolitik, Privat- und Familienleben, Freiheit persönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V129.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023