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37/02 KreditwesenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Kreditinstitute-ImmobilienfinanzierungsmaßnahmenV betreffend die maximale Beleihungs- und Schuldendienstquote bei privaten WohnimmobilienfinanzierungenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Im Antrag wird die Gesetzwidrigkeit von §4 Z1 und 2 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung bei Kreditinstituten (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V), BGBl II 230/2022, idF BGBl II 79/2023, eventualiter die Gesetzwidrigkeit von §4 Z1 und 2, §6 Z1 und 2, §7 und §8 KIM-V, BGBl II 230/2022, idF BGBl II 79/2023, gerügt, weil die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung ursprünglich nicht vorgelegen bzw in der Folge weggefallen seien. Im Antrag wird die Gesetzwidrigkeit von §4 Z1 und 2 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung bei Kreditinstituten (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, 230 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 79 aus 2023,, eventualiter die Gesetzwidrigkeit von §4 Z1 und 2, §6 Z1 und 2, §7 und §8 KIM-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, 230 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 79 aus 2023,, gerügt, weil die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung ursprünglich nicht vorgelegen bzw in der Folge weggefallen seien.
Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die FMA hat die angefochtenen Bestimmungen in §4 Z1 und 2 sowie den damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden §7 und §8 KIM-V entsprechend dem in §23h Abs1 und 2 BWG vorgesehenen Verfahren (Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums an die FMA, geeignete Instrumente zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Finanzmarktstabilität einzusetzen; gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie letztlich Zustimmung des Bundesministers für Finanzen) erlassen. Sowohl aus der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums als auch aus der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 2. Dezember 2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Österreichs (ESRB/2021/11), ABl. 17.3.2022, C122/9, geht in eingehend begründeter und nachvollziehbarer Form hervor, dass die nach §23h BWG notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der KIM-V als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (nach wie vor) vorliegen. Darüber hinaus ist es der FMA gemäß §23h Abs6 BWG aufgetragen, in Zukunft zu prüfen, ob und inwieweit es unverändert notwendig ist, die auf §23h BWG gestützte KIM-V aufrecht zu erhalten, gegebenenfalls an neue Verhältnisse anzupassen oder aufzuheben.Die FMA hat die angefochtenen Bestimmungen in §4 Z1 und 2 sowie den damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden §7 und §8 KIM-V entsprechend dem in §23h Abs1 und 2 BWG vorgesehenen Verfahren (Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums an die FMA, geeignete Instrumente zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Finanzmarktstabilität einzusetzen; gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie letztlich Zustimmung des Bundesministers für Finanzen) erlassen. Sowohl aus der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums als auch aus der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 2. Dezember 2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Österreichs (ESRB/2021/11), Amtsblatt 17.3.2022, C122/9, geht in eingehend begründeter und nachvollziehbarer Form hervor, dass die nach §23h BWG notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der KIM-V als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (nach wie vor) vorliegen. Darüber hinaus ist es der FMA gemäß §23h Abs6 BWG aufgetragen, in Zukunft zu prüfen, ob und inwieweit es unverändert notwendig ist, die auf §23h BWG gestützte KIM-V aufrecht zu erhalten, gegebenenfalls an neue Verhältnisse anzupassen oder aufzuheben.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Bankwesen, Kreditwesen, Verordnungserlassung, Nationalbank, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V329.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024