Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des GSVG betreffend die Aliquotierung der ersten jährlichen Anpassung von PensionenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §50 Abs1a GSVG, BGBl 560/1978, idF BGBl I 28/2021, des §401 Abs6 leg cit idF BGBl I 175/2022, des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6" in §401 Abs1 leg cit idF BGBl I 175/2022 und des Satzes "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §50 Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden." in §401 Abs3 leg cit idF BGBl I 175/2022 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §50 Abs1a GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, des §401 Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6" in §401 Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und des Satzes "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §50 Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden." in §401 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 4.12.2023, G197-202/2023 ua, mwN zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 4.12.2023, G197-202/2023 ua, mwN zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Pensionsversicherung, Sozialversicherung, Stichtag, Pensionsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G1220.2023Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024