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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BFA-VG §12 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde; keine Verlängerung der Beschwerdefrist durch die Übermittlung einer Übersetzung des Spruches nach Zustellung des ErkenntnissesRechtssatz
Die sechswöchige Beschwerdefrist ist am 14.11.2023 abgelaufen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ändert daran die am 19.10.2023 erfolgte Zustellung einer Übersetzung des Spruches des Erkenntnisses nichts: Gemäß §12 Abs1 BFA-VG begründet eine unrichtige Übersetzung des Spruches lediglich ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleiches gilt für das Fehlen einer solchen Übersetzung. Die erst am 30.11.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwerdefrist, VfGH / Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3754.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024