TE Vfgh Beschluss 2023/12/13 E3754/2023

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BFA-VG §12 Abs1
ZPO §125
VfGG §7 Abs2, §35 Abs2, §82
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde; keine Verlängerung der Beschwerdefrist durch die Übermittlung einer Übersetzung des Spruches nach Zustellung des Erkenntnisses

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das entgegen den Angaben in der Beschwerde am 3. Oktober 2023 zugestellt wurde (vgl §21 Abs8 BVwGG).Die Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das entgegen den Angaben in der Beschwerde am 3. Oktober 2023 zugestellt wurde vergleiche §21 Abs8 BVwGG).

Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Die sechswöchige Beschwerdefrist ist somit am 14. November 2023 abgelaufen (§35 Abs2 VfGG iVm §125 Abs2 ZPO). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ändert daran die am 19.  Oktober 2023 erfolgte Zustellung einer Übersetzung des Spruches des Erkenntnisses nichts: Gemäß §12 Abs1 BFA-VG begründet eine unrichtige Übersetzung des Spruches lediglich ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleiches gilt für das Fehlen einer solchen Übersetzung (vgl VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0393, Rz 91).Die sechswöchige Beschwerdefrist ist somit am 14. November 2023 abgelaufen (§35 Abs2 VfGG in Verbindung mit §125 Abs2 ZPO). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ändert daran die am 19.  Oktober 2023 erfolgte Zustellung einer Übersetzung des Spruches des Erkenntnisses nichts: Gemäß §12 Abs1 BFA-VG begründet eine unrichtige Übersetzung des Spruches lediglich ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleiches gilt für das Fehlen einer solchen Übersetzung vergleiche VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0393, Rz 91).

Die erst am 30. November 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdefrist, VfGH / Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3754.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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