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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Aliquotierung der ersten jährlichen Anpassung von Pensionen hinsichtlich der Wiener PensionsordnungRechtssatz
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (vgl E v 04.12.2023, G 197/2023 ua, mwN zur insoweit identen Bundesrechtslage) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten vergleiche E v 04.12.2023, G 197 aus 2023, ua, mwN zur insoweit identen Bundesrechtslage) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsrecht, Stichtag, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3172.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024