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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Aliquotierung der ersten jährlichen Anpassung von Pensionen hinsichtlich der Wiener PensionsordnungSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (vgl VfGH 4.12.2023, G 197-202/2023 ua, mwN zur insoweit identen Bundesrechtslage) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten vergleiche VfGH 4.12.2023, G 197-202/2023 ua, mwN zur insoweit identen Bundesrechtslage) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsrecht, Stichtag, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3172.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024