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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz einer in Griechenland als Asylberechtigte anerkannten und in Österreich aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen; keine konkreten Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten UnterkunftRechtssatz
Das BVwG stützt seine Entscheidung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Aufenthaltsberechtigung in Österreich ohnehin nicht nach Griechenland überstellt werde. Es handle sich um eine "rein hypothetische[...] Rückkehr". Insoweit das BVwG mit dieser Begründung vermeint, der vorliegende Fall könne nicht mit VfSlg 20.478/2021 verglichen werden, verkennt es die Rsp des VfGH.Das BVwG stützt seine Entscheidung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Aufenthaltsberechtigung in Österreich ohnehin nicht nach Griechenland überstellt werde. Es handle sich um eine "rein hypothetische[...] Rückkehr". Insoweit das BVwG mit dieser Begründung vermeint, der vorliegende Fall könne nicht mit VfSlg 20.478 aus 2021, verglichen werden, verkennt es die Rsp des VfGH.
Überdies stützt das BVwG seine Entscheidung weitgehend auf die Gleichstellung von griechischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtlingen und weist zudem pauschal auf Hilfsangebote von NGOs sowie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sei, sich selbst ihre Existenz zu sichern, insbesondere sich selbst eine Unterkunft zu suchen.
Der pauschale Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland als arbeitsfähige, junge, gesunde Asylberechtigte ohne Sorgepflichten (die minderjährigen Kinder seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt) denselben Zugang zu sozialen Rechten wie Staatsbürger hätte und die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Schutzfrist - sohin acht bzw zwölf Wochen nach der Geburt - überstellt werden würde, wird ihrer Situation, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft - vor allem angesichts der vom BVwG selbst wiedergegebenen Berichtslage zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland - nicht gerecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidungsbegründung, Außerlandesbringung, Asylrecht / Vulnerabilität, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1490.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024