RS Vfgh 2023/12/13 E1077/2023

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §88
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an einen aus Syrien stammenden subsidiär Schutzberechtigten; mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine Begründung zu den zentralen Punkten des Parteivorbringens betreffend die negativen Auswirkungen der Beantragung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft

Rechtssatz

Das BVwG hat sich mit der Frage, ob es für den Beschwerdeführer bzw seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangte, nicht näher auseinandergesetzt. Das BVwG hat lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer bzw seine Familienangehörigen in Syrien auf Grund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw seiner Asylantragstellung in Österreich gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verweist das BVwG auf die Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, sowie - ohne diesbezüglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers (insb zur exilpolitische Tätigkeit, der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei, Syrien und Österreich sowie zur Einziehung zum Wehrdienst) einzugehen - darauf, dass dieser weiterhin nicht politisch tätig sei und ihm keine Aktivitäten zuzuschreiben seien, die eine oppositionelle Gesinnung indizieren würden. Es würden überdies jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den Beschwerdeführer als oppositionell ansehen würde und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden.

Das BVwG hat es unterlassen, Feststellungen zu zentralen Punkten des Parteivorbringens, nämlich insbesondere zu den vom Beschwerdeführer befürchteten negativen Auswirkungen einer Antragstellung in der syrischen Botschaft in Österreich zu treffen.

Das BVwG hat es weiters unterlassen, sich mit einschlägigen Herkunftslandinformationen auseinanderzusetzen und deren Aussagen nachvollziehbar auf den Fall des Beschwerdeführers zu übertragen. Vor dem Hintergrund des Akteninhaltes und des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, wonach die Beantragung eines Reisepasses die Angehörigen des Beschwerdeführers in Syrien gefährden würde, hätte das BVwG aber jedenfalls Ermittlungen durchführen und Feststellungen darüber treffen müssen, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Passwesen, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Bundesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1077.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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