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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an einen aus Syrien stammenden subsidiär Schutzberechtigten; mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine Begründung zu den zentralen Punkten des Parteivorbringens betreffend die negativen Auswirkungen der Beantragung eines Reisepasses in der syrischen BotschaftRechtssatz
Das BVwG hat sich mit der Frage, ob es für den Beschwerdeführer bzw seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangte, nicht näher auseinandergesetzt. Das BVwG hat lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer bzw seine Familienangehörigen in Syrien auf Grund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw seiner Asylantragstellung in Österreich gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verweist das BVwG auf die Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, sowie - ohne diesbezüglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers (insb zur exilpolitische Tätigkeit, der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei, Syrien und Österreich sowie zur Einziehung zum Wehrdienst) einzugehen - darauf, dass dieser weiterhin nicht politisch tätig sei und ihm keine Aktivitäten zuzuschreiben seien, die eine oppositionelle Gesinnung indizieren würden. Es würden überdies jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den Beschwerdeführer als oppositionell ansehen würde und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden.
Das BVwG hat es unterlassen, Feststellungen zu zentralen Punkten des Parteivorbringens, nämlich insbesondere zu den vom Beschwerdeführer befürchteten negativen Auswirkungen einer Antragstellung in der syrischen Botschaft in Österreich zu treffen.
Das BVwG hat es weiters unterlassen, sich mit einschlägigen Herkunftslandinformationen auseinanderzusetzen und deren Aussagen nachvollziehbar auf den Fall des Beschwerdeführers zu übertragen. Vor dem Hintergrund des Akteninhaltes und des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, wonach die Beantragung eines Reisepasses die Angehörigen des Beschwerdeführers in Syrien gefährden würde, hätte das BVwG aber jedenfalls Ermittlungen durchführen und Feststellungen darüber treffen müssen, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Passwesen, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, BundesverwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1077.2023Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024