RS Vfgh 2023/12/14 E2133/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2023
beobachten
merken

Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
Bgld BauG 1997 §5, §18, §21
Bgld RaumplanungsG 2019 §46
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses, eines Carports, einer Weinlagerhalle und einer Photovoltaikanlage; bescheidmäßige Festlegung der Bebauung des Grundstücks durch die Baubehörde ohne Vorliegen eines (Teil-)Bebauungsplans und Bebauungsrichtlinien

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn iSd §21 Abs1 Z3 Bgld BauG. Grundsätzlich sind die Festlegungen über Bebauungsweise und Abstände, wie sie §5 Bgld BauG für den Einzelfall vorsieht, Teil des Bebauungsplans und Teilbebauungsplans gemäß §46 Bgld RPG 2019 und damit der Entscheidung der vorausschauenden Planung durch den Gemeinderat unterworfen, der insbesondere gemäß §46 Abs4 leg cit nähere Festlegungen über deren Inhalt zu treffen hat.

Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan bzw kein Teilbebauungsplan und auch keine Bebauungsrichtlinien vor. Für diesen Fall sieht §5 Abs1 Bgld BauG vor, dass die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der in den Z1 bis 3 genannten Bebauungsweisen (geschlossen, halboffen oder offen) durch einen Bescheid festzulegen hat. Ferner ist die Baubehörde verpflichtet, die Festlegung der Bebauungsweise nachvollziehbar zu begründen.

Der VfGH vermag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen, dass dem LVwG ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen ist. Zur Entscheidungsfindung führte das LVwG eine mündliche Verhandlung durch und stützte sich nachvollziehbar auf Amtssachverständigengutachten. Ob der angefochtenen Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht rechtsrichtige Anwendung einschlägiger Gesetzesbestimmungen zugrunde liegt, hat der VfGH nicht zu prüfen. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

Dem Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem LVwG auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt. Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, weil die von ihr erstatteten Äußerungen nichts zur Rechtsfindung beigetragen haben

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baubewilligung, Bebauungsplan, VfGH / Kosten, Landesverwaltungsgericht, Verhandlung mündliche, Baubehörden, Raumplanung örtliche, Gemeinderat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2133.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten