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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung (einer Bestimmung) der 2. COVID-19 BasismaßnahmenVSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Die Antragsteller behaupten die Gesetzwidrigkeit (des "§4 Abs3 lit1 sowie lit2") der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, BGBl II 156/2022, idF BGBl II 392/2022 und begehren deren (dessen) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art3 Abs1 GRC).Die Antragsteller behaupten die Gesetzwidrigkeit (des "§4 Abs3 lit1 sowie lit2") der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 156 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 392 aus 2022, und begehren deren (dessen) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art3 Abs1 GRC).
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl nur etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022, mwN zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers im Allgemeinen; im Besonderen zu Maskentragepflichten VfGH 10.6.2021, V35/2021; VfSlg 20.481/2021, 20.508/2021; zu Testauflagen etwa VfSlg 20.477/2021; zur Differenzierung zwischen Personen mit Schutzimpfung und getesteten Personen etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche nur etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022, mwN zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers im Allgemeinen; im Besonderen zu Maskentragepflichten VfGH 10.6.2021, V35/2021; VfSlg 20.481 aus 2021,, 20.508 aus 2021,; zu Testauflagen etwa VfSlg 20.477 aus 2021,; zur Differenzierung zwischen Personen mit Schutzimpfung und getesteten Personen etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V254.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024