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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung (einer Bestimmung) der 2. COVID-19 BasismaßnahmenVRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers im Allgemeinen; im Besonderen zu Maskentragepflichten; zu Testauflagen; zur Differenzierung zwischen Personen mit Schutzimpfung und getesteten Personen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten des §6 Abs2 und 4 der 2. COVID-19-BasismaßnahmenV idF BGBl II 392/2022 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers im Allgemeinen; im Besonderen zu Maskentragepflichten; zu Testauflagen; zur Differenzierung zwischen Personen mit Schutzimpfung und getesteten Personen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten des §6 Abs2 und 4 der 2. COVID-19-BasismaßnahmenV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 392 aus 2022, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(vgl V254/2022, B v 25.01.2024; Ablehnung des Individualantrags auf Aufhebung des "§4 Abs3 lit1 sowie lit2" der 2. COVID-19-BasismaßnahmenV).vergleiche V254/2022, B v 25.01.2024; Ablehnung des Individualantrags auf Aufhebung des "§4 Abs3 lit1 sowie lit2" der 2. COVID-19-BasismaßnahmenV).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V251.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024