RS Vfgh 2024/1/25 UA2/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art53, Art138b Abs1 Z2
GOG NR §106
VO-UA §1, §3, §4, §24
NRWO 1992 §1
VfGG §7 Abs1, §56d
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags von Abgeordneten zur Vorlage von Akten und Unterlagen durch (weitere) Gesellschaften des Bundes an den COFAG-Untersuchungsausschuss mangels Einbringung durch eine ausreichende Anzahl – antragslegitimierter – Mitglieder des Nationalrates; keine Legitimation zur Überprüfung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses durch jene Abgeordneten, die den grundsätzlichen Beweisbeschluss (mit-)gefasst haben

Rechtssatz

Beim vorliegenden Verfahren nach Art138b Abs1 Z2 B-VG handelt es sich um ein Verfahren, in dem sich die Einsetzungsminderheit und die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss gegenüberstehen. Nach den dem VfGH vorgelegten Unterlagen ist der grundsätzliche Beweisbeschluss des COFAG-Untersuchungsausschusses mit Stimmenmehrheit gefasst worden. Der VfGH legt seiner Entscheidung bei Zusammenschau des Ausschussberichtes, des vorliegenden Antrages und der Präsenzliste der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 14.12.2023, in der ua der grundsätzliche Beweisbeschluss gefasst wurde, mangels gegenteiliger Hinweise in den vorgelegten Unterlagen die Annahme zugrunde, dass insgesamt sechs Mitglieder des Nationalrates, die im vorliegenden Verfahren als Antragsteller auftreten, für diesen Beschluss gestimmt haben. Daraus folgt, dass diese sechs Einschreiter mit dem vorliegenden Antrag den hinreichenden Umfang eines von ihnen (mit-)gefassten grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates überprüfen lassen wollen (und diesbezüglich auch einen Begründungsmangel relevieren). Dafür fehlt ihnen jedoch die Legitimation.

Die übrigen 40 Antragsteller verkörpern wiederum weniger als ein (das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, unterstützendes) Viertel der 183 Mitglieder des Nationalrates.

Entscheidungstexte

  • UA2/2023
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.01.2024 UA2/2023

Schlagworte

Untersuchungsausschuss, Nationalrat, Legitimation, Beweise, VfGH / Untersuchungsausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:UA2.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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