TE Vfgh Beschluss 2024/1/25 G3497/2023

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §107b, §210 ff, §285, §294
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Fortgesetzte Gewaltausübung wegen Versäumung der Frist für die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Antragrömisch eins. Sachverhalt und Antrag

1. Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2023 wurde die Antragstellerin wegen des Verbrechens der Fortgesetzten Gewaltausübung (§107b Abs1, Abs3a Z1 erster Fall, Abs4 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils wurde der Antragstellerin am 24. Februar 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zur Verfügung gestellt und daher am 27. Februar 2023 zugestellt (§89d Abs2 GOG).

2. Dagegen erhob die Antragstellerin am 16. März 2023 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2023 zurückgewiesen. Die Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Dezember 2023 abgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 stellte die Antragstellerin beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte unter einem eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Jänner 2023 ein.

4. Am selben Tag brachte die Antragstellerin auch den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag ein, der Verfassungsgerichtshof möge §107b StGB als verfassungswidrig aufheben.

II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

1.2. Seit der Aufhebung von Teilen des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg 20.074/2016) ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des ordentlichen Gerichts und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen. Demnach ist ein Parteiantrag rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof (vgl 1.2. Seit der Aufhebung von Teilen des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg 20.074 aus 2016,) ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des ordentlichen Gerichts und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen. Demnach ist ein Parteiantrag rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof vergleiche

VfGH 12.10.2016, G215/2016

mwN).

2. Im strafgerichtlichen Hauptverfahren vor dem Schöffengericht (§§210 ff StPO) hat die Beschwerdeführerin das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihr eine Urteilsabschrift aber – wie hier – erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung ihrer Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§285 Abs1 StPO). Gleiches gilt sinngemäß für die Berufung (§294 Abs1 StPO). Die Frist für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2023 endete daher am 27. März 2023. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, sondern erst am 11. Dezember 2023, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G3497.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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