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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Anlage des ASVG betreffend die Liste der BerufskrankheitenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten einer näher bezeichneten Wortfolge in Spalte 3 der Nummer 38 der Anlage 1 des ASVG idF BGBl I 60/2022,als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie der VfGH bereits in VfSlg 18.885/2009 festgehalten hat, steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat der Vielschichtigkeit der Lebensverhältnisse durch eine Öffnungsklausel ("Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht") Rechnung getragen. Ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel im Einzelfall vorliegen, hat nicht der VfGH, sondern das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zu beurteilen.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten einer näher bezeichneten Wortfolge in Spalte 3 der Nummer 38 der Anlage 1 des ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2022,,als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie der VfGH bereits in VfSlg 18.885 aus 2009, festgehalten hat, steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat der Vielschichtigkeit der Lebensverhältnisse durch eine Öffnungsklausel ("Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht") Rechnung getragen. Ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel im Einzelfall vorliegen, hat nicht der VfGH, sondern das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Berufsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, ArbeitnehmerschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G140.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024