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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Anlage des ASVG betreffend die Liste der BerufskrankheitenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Wortfolge in Spalte 3 der Nummer 38 der Anlage 1 des ASVG, BGBl 189/1955 "idF BGBl I Nr 60/2022", weil die Abgrenzung der Unternehmen, in denen Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, unsachlich sei.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Wortfolge in Spalte 3 der Nummer 38 der Anlage 1 des ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, "idF BGBl römisch eins Nr 60/2022", weil die Abgrenzung der Unternehmen, in denen Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, unsachlich sei.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 18.885/2009 festgehalten hat, steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat der Vielschichtigkeit der Lebensverhältnisse durch eine Öffnungsklausel ("Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht") Rechnung getragen. Ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel im Einzelfall vorliegen, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zu beurteilen.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 18.885 aus 2009, festgehalten hat, steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat der Vielschichtigkeit der Lebensverhältnisse durch eine Öffnungsklausel ("Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht") Rechnung getragen. Ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel im Einzelfall vorliegen, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zu beurteilen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Sozialversicherung, Berufsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, ArbeitnehmerschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G140.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024