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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §35, §82Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der gesetzlichen Beschwerdefrist als verspätet; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auf Grund Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags mangels nicht fristgerechter Erfüllung des VerbesserungsauftragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen E3446-3447/2023 protokollierter Eingabe vom 25. Oktober 2023, eingelangt am 3. November 2023, beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Mit Verfügung vom 6. November 2023 – zugestellt am 9. November 2023 – wurde der Einschreiter gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§66, 84, 85 ZPO unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und die Entscheidungen, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien vorzulegen. 2. Mit Verfügung vom 6. November 2023 – zugestellt am 9. November 2023 – wurde der Einschreiter gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §§66, 84, 85 ZPO unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und die Entscheidungen, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien vorzulegen.
3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht vollständig nachgekommen war, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen (vgl VfSlg 16.063/2000).3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht vollständig nachgekommen war, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen vergleiche VfSlg 16.063 aus 2000,).
4. Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §82 Abs3 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgabe oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
5. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 25. Oktober 2023 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, was keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslöste (vgl VfSlg 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 18.9.2014, B329/2014).5. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 25. Oktober 2023 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, was keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslöste vergleiche VfSlg 12.363 aus 1990,, 16.085 aus 2001,; VfGH 18.9.2014, B329/2014).
6. Die sechswöchige Frist für die Beschwerde gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2023 und 9. Oktober 2023 (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge jeweils zugestellt am 10. Oktober 2023) lief daher am 21. November 2023 ab. Die vorliegende, am 9. Jänner 2024 zur Post gegebene Beschwerde ist sohin ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen (vgl VfSlg 16.889/2003, 17.907/2006, 19.050/2010).6. Die sechswöchige Frist für die Beschwerde gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2023 und 9. Oktober 2023 (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge jeweils zugestellt am 10. Oktober 2023) lief daher am 21. November 2023 ab. Die vorliegende, am 9. Jänner 2024 zur Post gegebene Beschwerde ist sohin ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen vergleiche VfSlg 16.889 aus 2003,, 17.907 aus 2006,, 19.050 aus 2010,).
7. Dieser Beschluss konnte gemäß §§19 Abs3 Z2 litb iVm 82 Abs3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.7. Dieser Beschluss konnte gemäß §§19 Abs3 Z2 litb in Verbindung mit 82 Abs3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E178.2024Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024