RS Vwgh 2005/4/20 2004/08/0073

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §50 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0522 E 20. Oktober 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080073.X02

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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