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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Einstellung des Verfahrens auf Grund Zurückziehung des AntragsSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung
Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2024 zog das Landesverwaltungsgericht Tirol seinen Antrag zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, Einstellung, Flächenwidmungsplan, Raumplanung örtliche, RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V355.2023Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024