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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat Wien betreffend die Unterfertigung (Zeichnung) von Geschäftsstücken wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) auf Aufhebung der - präjudiziellen - §46 Abs4 und §47 Abs6 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) idF ABl 14/2023.Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) auf Aufhebung der - präjudiziellen - §46 Abs4 und §47 Abs6 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) in der Fassung Amtsblatt 14 aus 2023,.
Der beim VGW angefochtene Bescheid wurde mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" gefertigt. Diese Fertigung ist gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter von Dienststellen noch deren Vertreter sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit "Für den Abteilungsleiter" zu unterfertigen.
Das VGW hat §46 Abs6 GOM nicht (mit)angefochten. Das VGW hätte diese Bestimmung aber (mit)anfechten müssen, weil nur §46 Abs6 GOM ausdrücklich eine Fertigung "Für den Abteilungsleiter", wie im Bescheid im Anlassverfahren erfolgt, vorsieht. Die Bestimmung des §46 Abs6 GOM bildet daher zur Beurteilung der Fertigungsklausel im vor dem VGW angefochtenen Bescheid mit den Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM, deren Aufhebung das VGW beantragt, eine untrennbare Einheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Magistrat, VfGH / Präjudizialität, Eventualantrag, Bundesverwaltung mittelbare, Wirkungsbereich eigener, Organ Organwalter, Bundeshauptstadt WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V325.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024