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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VolksgruppenG betreffend jene Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet ist, wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Gemäß §2 VoGrG sind die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen. Eine "Anerkennung" von Volksgruppen sieht das VoGrG nicht vor, sondern nur, dass für zu bestimmende Volksgruppen mittels Verordnung der Bundesregierung ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird. Dadurch wird allerdings eine implizite "Anerkennung" als Volksgruppe zum Ausdruck gebracht. Durch die Volksgruppenbeiräteverordnung wurden für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
Die Bedenken der Antragsteller richten sich der Sache nach gegen die Nichtanerkennung der bosnischen Volksgruppe in der Volksgruppenbeiräteverordnung; die Antragsteller beantragen die Aufhebung des §2 VolksgruppenG idF BGBl I 84/2013.Die Bedenken der Antragsteller richten sich der Sache nach gegen die Nichtanerkennung der bosnischen Volksgruppe in der Volksgruppenbeiräteverordnung; die Antragsteller beantragen die Aufhebung des §2 VolksgruppenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2013,.
Die Anfechtung einer Verordnungsermächtigung ist unzulässig, weil durch eine derartige Verordnungsermächtigung die Rechtsstellung eines Einzelnen nicht unmittelbar beeinträchtigt werden kann. Eine Verordnungsermächtigung wird erst über die Erlassung der Verordnung für die Einzelnen wirksam. Dies gilt auch für die Verordnungsermächtigung gemäß §2 VoGrG, welche die von den Antragstellern behauptete Wirkung nur in Verbindung mit einer auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung entfaltet. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die Antragsteller daher jedenfalls die Volksgruppenbeiräteverordnung anzufechten gehabt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Volksgruppen, Minderheiten, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G1238.2023Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024