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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VwGVG §29, §31, §33Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags und einer (selbstverfassten) Beschwerde mangels Vorlage des Nachweises über den rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses sowie auf Grund des bereits im Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrags erfolgten Hinweises auf das Bestehen eines AnwaltszwangsRechtssatz
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.12.2023 wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, die Beschwerde binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Der Einschreiter übersandte innerhalb der gesetzten Frist einen vollständigen, eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG) vom 22.11.2023. Im Fall der mündlichen Verkündung eines Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim VfGH nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht durch mindestens einen hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antrag anzuschließen.
Das VGW teilte dem VfGH mit, dass keine Partei einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt hatte, sodass die mündlich verkündete Entscheidung mit Beschluss vom 18.12.2023 gekürzt ausgefertigt wurde. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher zurückzuweisen.
Am 27.12.2023 erhob der Einschreiter eine selbst verfasste Beschwerde gegen den gekürzt ausgefertigten Beschluss des VGW. Begründend führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass er über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung zu verlangen bzw darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde beim VfGH darstelle, nicht hinreichend belehrt worden sei.
Für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG besteht Anwaltszwang, weshalb es der Beschwerde an einem formellen Erfordernis mangelt. Darauf wurde der Einschreiter bereits im Mängelbehebungsauftrag vom 11.12.2023 hingewiesen. Dazu kommt, dass eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Beschlusses beim VGW mindestens einen hiezu Berechtigten zulässig ist.
Ob der Einschreiter tatsächlich auf das Erfordernis eines solchen Antrages als Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim VfGH hingewiesen wurde, wäre auf Grund eines Antrages des Einschreiters gegebenenfalls in einem Wiedereinsetzungsverfahren zu entscheiden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre beim VGW zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3811.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024