RS Vfgh 2024/2/26 E3811/2023

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Veröffentlicht am 26.02.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VwGVG §29, §31, §33
VfGG §7 Abs2, §17, §18, §82, §88a
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags und einer (selbstverfassten) Beschwerde mangels Vorlage des Nachweises über den rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses sowie auf Grund des bereits im Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrags erfolgten Hinweises auf das Bestehen eines Anwaltszwangs

Rechtssatz

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.12.2023 wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, die Beschwerde binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Der Einschreiter übersandte innerhalb der gesetzten Frist einen vollständigen, eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG) vom 22.11.2023. Im Fall der mündlichen Verkündung eines Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim VfGH nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht durch mindestens einen hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antrag anzuschließen.

Das VGW teilte dem VfGH mit, dass keine Partei einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt hatte, sodass die mündlich verkündete Entscheidung mit Beschluss vom 18.12.2023 gekürzt ausgefertigt wurde. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher zurückzuweisen.

Am 27.12.2023 erhob der Einschreiter eine selbst verfasste Beschwerde gegen den gekürzt ausgefertigten Beschluss des VGW. Begründend führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass er über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung zu verlangen bzw darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde beim VfGH darstelle, nicht hinreichend belehrt worden sei.

Für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG besteht Anwaltszwang, weshalb es der Beschwerde an einem formellen Erfordernis mangelt. Darauf wurde der Einschreiter bereits im Mängelbehebungsauftrag vom 11.12.2023 hingewiesen. Dazu kommt, dass eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Beschlusses beim VGW mindestens einen hiezu Berechtigten zulässig ist.

Ob der Einschreiter tatsächlich auf das Erfordernis eines solchen Antrages als Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim VfGH hingewiesen wurde, wäre auf Grund eines Antrages des Einschreiters gegebenenfalls in einem Wiedereinsetzungsverfahren zu entscheiden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre beim VGW zu stellen.

Entscheidungstexte

  • E3811/2023
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2024 E3811/2023

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3811.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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