RS Vfgh 2024/2/26 E3506/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2024
beobachten
merken

Index

93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art132 Abs1 Z1
StGG Art2
EisenbahnG 1957 §48, §49
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Auseinandersetzung mit der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren betreffend die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnübergangs; keine Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung im anschließenden Kostenverfahren mangels Möglichkeit der Anfechtung des vorangegangenen Sicherungsbescheids sowie mangels Auseinandersetzung mit der Parteistellung der Gemeinde als (möglicher) Träger der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren

Rechtssatz

In VfSlg 20.362/2020 wurde festgehalten, dass ein Rechtsträger nur dann als Träger der Straßenbaulast gemäß §49 Abs2 zweiter Halbsatz iVm §48 Abs2 EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges verpflichtet werden kann, wenn er die rechtliche Möglichkeit hatte, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG kommt es nämlich als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer (Kosten-)Belastung des Trägers der Straßenbaulast. Der Träger der Straßenbaulast ist somit in einem materiellen Sinn Adressat des Bescheids über die Anordnung der Sicherung.In VfSlg 20.362 aus 2020, wurde festgehalten, dass ein Rechtsträger nur dann als Träger der Straßenbaulast gemäß §49 Abs2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit §48 Abs2 EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges verpflichtet werden kann, wenn er die rechtliche Möglichkeit hatte, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG kommt es nämlich als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer (Kosten-)Belastung des Trägers der Straßenbaulast. Der Träger der Straßenbaulast ist somit in einem materiellen Sinn Adressat des Bescheids über die Anordnung der Sicherung.

Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren gemäß §49 Abs2 zweiter Halbsatz EisbG für das Kostentragungsverfahren gemäß §49 Abs2 zweiter Halbsatz iVm §48 Abs2 bis 4 EisbG in jedem Fall verbindlich festlegt, wer an der konkreten Eisenbahnkreuzung als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist. Wird einer Partei im Sicherungsverfahren keine Parteistellung gewährt und stellt sich erst im Rahmen der Kostenentscheidung heraus, dass diese Partei (bereits) im Sicherungsverfahren als Träger der Straßenbaulast beigezogen werden hätte sollen, ist diese Person als übergangene Partei im Verfahren zur Erlassung des Bescheids über die Anordnung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung anzusehen. Für die Bindungswirkung des Sicherungsbescheides kommt es daher maßgeblich darauf an, ob einer im Kostenverfahren herangezogenen Partei die Möglichkeit offenstand, die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Sicherung in Zweifel zu ziehen und dementsprechend anzufechten.Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren gemäß §49 Abs2 zweiter Halbsatz EisbG für das Kostentragungsverfahren gemäß §49 Abs2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit §48 Abs2 bis 4 EisbG in jedem Fall verbindlich festlegt, wer an der konkreten Eisenbahnkreuzung als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist. Wird einer Partei im Sicherungsverfahren keine Parteistellung gewährt und stellt sich erst im Rahmen der Kostenentscheidung heraus, dass diese Partei (bereits) im Sicherungsverfahren als Träger der Straßenbaulast beigezogen werden hätte sollen, ist diese Person als übergangene Partei im Verfahren zur Erlassung des Bescheids über die Anordnung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung anzusehen. Für die Bindungswirkung des Sicherungsbescheides kommt es daher maßgeblich darauf an, ob einer im Kostenverfahren herangezogenen Partei die Möglichkeit offenstand, die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Sicherung in Zweifel zu ziehen und dementsprechend anzufechten.

Das LVwG hat sich mit der Parteistellung und der Beschwerdemöglichkeit der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Erlassung des Bescheids über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung und (als Folge dessen) mit der möglichen Heranziehung der beschwerdeführenden Partei als (weiterer) Träger der Straßenbaulast (neben dem Land Niederösterreich) zur Kostentragung nicht hinreichend auseinandergesetzt:

Das LVwG geht - in einer für das weitere Verfahren bindenden Begründung (§28 Abs3 dritter Satz VwGVG) - davon aus, dass die beschwerdeführende Partei Parteistellung im Sicherungsverfahren gehabt hätte. Es ist aber erforderlich, dass der Träger der Straßenbaulast nach der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes und dem Spruch des Sicherungsbescheides einzuschätzen vermag, ob und inwieweit er vom Vorhaben (der Sicherung der Eisenbahnkreuzung) rechtlich betroffen ist. Wird durch einen Bescheid gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG das Projekt zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zwar verbindlich festgelegt, ist zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht klar und aus dem Spruch des Sicherungsbescheides auch nicht bestimmbar, wer als Träger der Straßenbaulast zur Kostentragung verpflichtet ist, kann einem (potentiellen) Träger der Straßenbaulast auch keine Parteistellung und Beschwerdelegitimation gemäß Art132 Abs1 Z1 B-VG zukommen. Diesfalls ist nämlich nicht erkennbar, ob der (potentielle) Träger der Straßenbaulast durch den Sicherungsbescheid in seinen Rechten überhaupt verletzt sein kann. Aus diesem Grund ist einer Person, die dem (Sicherungs-)Verfahren gar nicht beigezogen wurde, eine solche Person gleichzuhalten, die am Verfahren zwar in irgendeiner Weise beteiligt war, jedoch nicht erkennen konnte, dass bzw inwieweit ihre rechtlichen Interessen tangiert sein könnten.

Dass die beschwerdeführende Partei nicht erkennen konnte, dass sie durch die Sicherungsentscheidung in ihren Rechten berührt sein könnte, ergibt sich zum einen daraus, dass das Land Niederösterreich erstmals im Kostentragungsverfahren gemäß §49 Abs2 EisbG vor dem LVwG die Einwendung erhob, dass die beschwerdeführende Partei als (weiterer) Träger der Straßenbaulast zur Kostentragung (mit-)heranzuziehen sei. Zum anderen geht selbst das LVwG davon aus, dass es unklar sei, ob die beschwerdeführende Partei von der Sicherungsentscheidung rechtlich betroffen sein könnte. Anders ist nämlich nicht zu erklären, dass das LVwG ausführt, es sei "möglich", dass auch die beschwerdeführende Partei als Träger der Straßenbaulast anzusehen sei.

In verfassungskonformer Auslegung des §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG hätte das LVwG die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Sicherungsverfahren nicht ohne Weiteres als gegeben ansehen dürfen, sondern hätte sich mit der Parteistellung im Sicherungsverfahren und der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei als Träger der Straßenbaulast in jenem Verfahren auseinandersetzen müssen. Indem das LVwG in den tragenden Aufhebungsgründen im angefochtenen Zurückverweisungsbeschluss gemäß §28 Abs3 dritter Satz VwGVG festgestellt hat, dass die beschwerdeführende Partei im Sicherungsverfahren gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG Parteistellung hatte, sich damit aber nicht näher auseinandergesetzt hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Parteistellung Eisenbahnrecht, Straßenverwaltung, Legitimation, Kostentragung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3506.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten