TE Vfgh Erkenntnis 2024/2/26 E2226/2023

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Veröffentlicht am 26.02.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden., , Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein am 25. Jänner 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Er wurde in der Stadt Idlib geboren und lebte dort – mit zwischenzeitlichen Aufenthalten im Gouvernement Latakia und im Libanon – bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021. Er stellte am 9. Dezember 2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien für den Militärreservedienst rekrutiert und gezwungen werde, gegen andere Syrer zu kämpfen. Er wolle jedoch nicht kämpfen. Überdies fürchte er auch Probleme auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen.

2. Mit Bescheid vom 23. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 23. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

3. In der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass ihm Verfolgung auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen und der unterstellten politischen Gesinnung gegen die Regierung sowie eine mögliche Zwangsrekrutierung bzw Bestrafung auf Grund seiner Weigerung, einem Einberufungsbefehl zu folgen, drohe. 3. In der ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass ihm Verfolgung auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen und der unterstellten politischen Gesinnung gegen die Regierung sowie eine mögliche Zwangsrekrutierung bzw Bestrafung auf Grund seiner Weigerung, einem Einberufungsbefehl zu folgen, drohe.

4. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 3. Juli 2023 als unbegründet ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Stadt Idlib weiterhin in der Hand der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsgebiet drohe. Es komme nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus an (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041). Das zu prüfende Herkunftsgebiet sei die Stadt Idlib. Im Herkunftsgebiet drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Zweifelsohne müsse dieser Verfolgung durch die Regierung befürchten, weil er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sich dem Wehrdienst entzogen habe. Allerdings könne das Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden in Idlib nicht auf den Beschwerdeführer greifen. Diese seien daher keine relevanten Verfolger. In der Beschwerde werde (implizit) behauptet, dem Beschwerdeführer drohe Zwangsrekrutierung durch die in Idlib herrschende HTS. Dem würden aber die Länderfeststellungen widersprechen, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten sei.4. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 3. Juli 2023 als unbegründet ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Stadt Idlib weiterhin in der Hand der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsgebiet drohe. Es komme nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus an (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041). Das zu prüfende Herkunftsgebiet sei die Stadt Idlib. Im Herkunftsgebiet drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Zweifelsohne müsse dieser Verfolgung durch die Regierung befürchten, weil er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sich dem Wehrdienst entzogen habe. Allerdings könne das Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden in Idlib nicht auf den Beschwerdeführer greifen. Diese seien daher keine relevanten Verfolger. In der Beschwerde werde (implizit) behauptet, dem Beschwerdeführer drohe Zwangsrekrutierung durch die in Idlib herrschende HTS. Dem würden aber die Länderfeststellungen widersprechen, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten sei.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art3 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art3 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner rechtlichen Begründung aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne Verfolgung durch die Regierung befürchten müsse, weil er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sich dem Wehrdienst entzogen habe. Vor diesem Hintergrund begründet es die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die Sicherheitsbehörden des Regimes in Idlib nicht auf den Beschwerdeführer greifen könnten. Diese seien daher keine relevanten Verfolger.

3.2. Diese Rechtsauffassung begründet das Bundesverwaltungsgericht mit einem Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem eine Revision zurückgewiesen wurde (vgl VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041). Es komme nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus an.3.2. Diese Rechtsauffassung begründet das Bundesverwaltungsgericht mit einem Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem eine Revision zurückgewiesen wurde vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041). Es komme nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus an.

3.3. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne Verfolgung durch die Regierung befürchten müsse, weil er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sich dem Wehrdienst entzogen habe, vermag der bloße Verweis auf den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend zu begründen, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, gänzlich unterbleiben kann. Schließlich könnte sich die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers auch auf dem Weg in seine Herkunftsregion realisieren. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion gelangen kann, ohne dabei der festgestellten asylrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt zu sein (vgl VfGH 29.6.2023, E3450/2022; 4.10.2023, E1085/2023).3.3. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne Verfolgung durch die Regierung befürchten müsse, weil er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sich dem Wehrdienst entzogen habe, vermag der bloße Verweis auf den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend zu begründen, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, gänzlich unterbleiben kann. Schließlich könnte sich die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers auch auf dem Weg in seine Herkunftsregion realisieren. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion gelangen kann, ohne dabei der festgestellten asylrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt zu sein vergleiche VfGH 29.6.2023, E3450/2022; 4.10.2023, E1085/2023).

3.4. Da das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur prüft, ob dem Beschwerdeführer in der Stadt Idlib, mithin in seiner Herkunftsregion, Verfolgung droht, jedoch die Frage außer Acht lässt, ob dem Beschwerdeführer ein Weg in diese Region offensteht, auf dem er nicht Gefahr läuft, einer Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK ausgesetzt zu sein, belastet es sein Erkenntnis mit Willkür (vgl hinsichtlich der auf den Herkunftsstaat bezogenen Prüfung auch VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).3.4. Da das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur prüft, ob dem Beschwerdeführer in der Stadt Idlib, mithin in seiner Herkunftsregion, Verfolgung droht, jedoch die Frage außer Acht lässt, ob dem Beschwerdeführer ein Weg in diese Region offensteht, auf dem er nicht Gefahr läuft, einer Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK ausgesetzt zu sein, belastet es sein Erkenntnis mit Willkür vergleiche hinsichtlich der auf den Herkunftsstaat bezogenen Prüfung auch VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E2226.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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