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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungplans mangels aktuellen und unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerRechtssatz
Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit der Erlassung von Abbruchaufträgen zu rechnen hätten, da die zuständigen Magistratsabteilungen der Stadt Wien Ortsaugenscheine durchführe und nachteilige, an die Antragsteller gerichtete Bescheide (Abbruchaufträge) erlasse, die sich ua auf das angefochtene Plandokument stützten. Von den Antragstellern wird in diesem Zusammenhang aber nicht behauptet, dass sie die auf ihren jeweiligen Grundstücken situierten Bauten ohne Baubewilligung errichtet hätten.
Selbst im Fall der konsenslosen Bauführung wird ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundstückseigentümer nicht schon dadurch bewirkt, dass eine bestehende Bauführung durch die Flächenwidmung nicht gedeckt ist, sondern erst durch eine konkrete baupolizeiliche Maßnahme, die auf Abänderung oder Beseitigung des bestehenden Gebäudes gerichtet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Flächenwidmungsplan, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V338.2023Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024