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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungplans mangels aktuellen und unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehren die Antragsteller,
"[…] der Verfassungsgerichtshof möge
[…]
6.1.1[.]
die gesamte eingangs genannte Verodnung / das genannte Plandokument PD7028 (umfassend den gesamten Beschluss und das gesamte Plandokument, insbesondere die Widmung BB8) in eventu
6.1.2.
die gesamte eingangs genannte Verordnung / das genannte PD7028 (umfassend den gesamten Beschluss und das gesamte Plandokument, insbesondere die Widmung BB8) soweit das Gebiet der Siedlung Jungherrnsteig und der Siedlung Eichelhofstraße betroffen ist / im Umfang der Siedlung Jungherrnsteig und der Siedlung Eichelhofstraße), insbesondere betreffend die Festsetzung des Flächenwidmungsplan[s] und des Bebauungsplan[s] für das Gebiet zwischen Heiligenstädter Straße, Hammerschmiedgraben, Linienzug a-b, Eichelhofweg, Linienzug c-d, Unterer Weisleitenweg, Eisernenhandgasse und Linienzug e-k im 19. Bezirk KatG Kahlenbergerdorf und Nußdorf, sowie in Festsetzung einer Schutzzone gemäß §7 (1) der BO für Wien für einen Teil dieses Gebietes, in eventu
6.1.3.
die eingangs genannte Verordnung / das genannte PD7028 (umfassend den gesamten Beschluss und das gesamte Plandokument, insbesondere die Widmung BB8) soweit die Grundstücke der Antragsteller betroffen / umfasst sind und zwar die Grundstücke
? der Erstantragstellerin […] Grundstücke GST-Nr 106/6, 106/9, 106/18, 106/17, (je EZ 234) und Grundstücke GST-Nr 106/5, 106/7, 106/19, 106/20 (je EZ 213) alle jeweils KG Kahlenbergerdorf 01505 (Siedlung Eichelhofstraße) und Grundstücke GST-Nr 461/4 und 461/5 je KG Nußdorf
? der Erstantragstellerin […] Grundstücke GST-Nr 461/6, 461/7 (Siedlung Jungherrsteig) alle jeweils KG Nußdorf 01507
? der Zweitantragstellerin […] Grundstücke GST-Nr 526/2, 523/3, 523/2 (je EZ 925) alle jeweils KG Nußdorf 01507 (Siedlung Eichelhofstraße = Hammerschmiedgraben).
? der Drittantragstellerin […] Grundstücke GST-Nr 561/8, 561/10 (je EZ 889) alle jeweils KG Nußdorf 01507 (Siedlung Eichelhofstraße = Hammerschmiedgraben)
? der Viertantragsteller […] Grundstücke GST-Nr 107/2, 107/5, 106/4 (je EZ 200) alle jeweils KG Kahlenbergerdorf (Siedlung Jungherrnsteig)
? der Fünftantragstellerin […] Grundstücke GST-Nr 517/2, 517/3, 496/3 (je EZ 872) alle jeweils KG Nußdorf 01507 (Siedlung Eichelhofstraße = Hammerschmiedgraben)
? des Sechstantragstellers […] Grundstück GST-Nr 521/2 (EZ 783) und GST-Nr 521/1, 521/3 (EZ 142) alle jeweils KG Nußdorf 01507 (Siedlung Eichelhofstraße = Hammerschmiedgraben)
? der Siebentantragstellerin […] Grundstücke GST-Nr 106/11, 106/3, 106/8, 106/14, 106/15, 106/16 (je EZ 211) alle jeweils KG Kahlenbergerdorf 01505 (Siedlung Jungherrnsteig)
? des Achtantragstellers […] Grundstücke GST-Nr 518/2, 518/3 (je EZ 806) alle jeweils KG Nußdorf 01507 (Siedlung Eichelhofstraße = Hammerschmiedgraben)[…]
? des Neuntantragstellers […] Grundstücke GST-Nr 106/1, 106/22 (je EZ 375) alle jeweils KG Kahlenbergerdorf 01505 und Grundstück GST-Nr 461/14 KG Nußdorf 01507 und Grundstück GST-Nr 106/12, 106/21 alle KG Nußdorf 01507 und Grundstück GST-Nr 461/8 KG Nußdorf 01507 (Siedlung Jungherrnsteig)
? des Zehntantragstellers […] Grundstück GST-Nr 534/2 (EZ 950) KG Nußdorf 01507 (Siedlung Eichelhofstraße = Hammerschmiedgraben)
? des Elftantragstellers […] Grundstücke GST-Nr 103/1, 103/2, 103/3, 103/4 (je EZ 160) alle jeweils KG Kahlenbergerdorf 01505 und Grundstücke GST-Nr 461/9, 461/10 je KG Nußdorf 01507 und Grundstücke GST-Nr 107/1, 107/7, 108/1 (alle EZ 14) alle jeweils KG Kahlenbergerdorf 01505 (Siedlung Jungherrnsteig);
[…]"
kostenpflichtig als verfassungs- und gesetzwidrig aufheben.
2. Zur Antragslegitimation führen die Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus:
Die Antragsteller seien Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke in der KG Kahlenbergerdorf und der KG Nußdorf. Die Widmung der jeweiligen Grundstücke werde durch das mit vorliegendem Antrag angefochtene Plandokument 7028, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 7. Mai 1998, Pr. Zl 125 GPZ/98, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 21 vom 21. Mai 1998, festgesetzt. Die zuständigen Magistratsabteilungen der Stadt Wien würden seit Anfang September 2021 im hier maßgeblichen Siedlungsgebiet Ortsaugenscheine durchführen und nachteilige, an die Antragsteller gerichtete Bescheide (Abbruchaufträge) erlassen, die sich ua auf das angefochtene Plandokument stützten. Zwar hätten die Antragsteller bisher noch keinen an sie gerichteten Bescheid erhalten, welcher die gegenständliche Antragstellung ausschließe, der den Antragstellern drohende Rechtsnachteil sei aber deshalb aktuell, weil die Antragsteller jederzeit die Erlassung von Abbruchaufträgen zu befürchten hätten. Ein anderer Weg zur Bekämpfung der angefochtenen Verordnung stünde den Antragstellern nicht offen.
3. Der Antrag ist unzulässig.
3.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl VfSlg 16.426/2002).Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche VfSlg 16.426 aus 2002,).
3.2. Beurteilt man das Vorbringen der Antragsteller im Lichte dieser Vorjudikatur, kommt man zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen einen aktuellen und unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre durch die angefochtene Verordnung nicht aufzuzeigen vermögen:
Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit der Erlassung von Abbruchaufträgen zu rechnen hätten, die sich auf das angefochtene Plandokument stützten. Von den Antragstellern wird in diesem Zusammenhang aber nicht behauptet, dass sie die auf ihren jeweiligen Grundstücken situierten Bauten ohne Baubewilligung errichtet hätten.
Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass – selbst im Fall der konsenslosen Bauführung – ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundstückseigentümer nicht schon dadurch bewirkt wird, dass eine bestehende Bauführung durch die Flächenwidmung nicht gedeckt ist, sondern erst durch eine konkrete baupolizeiliche Maßnahme, die auf Abänderung oder Beseitigung des bestehenden Gebäudes gerichtet ist (vgl VfGH 11.10.2000, V30/99 ua). Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass – selbst im Fall der konsenslosen Bauführung – ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundstückseigentümer nicht schon dadurch bewirkt wird, dass eine bestehende Bauführung durch die Flächenwidmung nicht gedeckt ist, sondern erst durch eine konkrete baupolizeiliche Maßnahme, die auf Abänderung oder Beseitigung des bestehenden Gebäudes gerichtet ist vergleiche , VfGH 11.10.2000, V30/99 ua).
Bereits aus diesen Gründen ist der Antrag bezüglich des Hauptantrages und der Eventualanträge unzulässig.
4. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Flächenwidmungsplan, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V338.2023Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024