Index
L10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans der Stadt Wien wegen hinreichender Grundlagenforschung bei der VerordnungserlassungRechtssatz
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Wien PD 8342, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 23.03.2023 und kundgemacht am 13.04.2023. In Anbetracht der vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim VfGH keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Plandokumentes. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt und daher seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Flächenwidmungsplan, Grundlagenforschung, Planungsakte Verfahren, Bebauungsplan, Raumplanung örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V326.2023Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024