TE Vfgh Beschluss 2024/2/27 V321/2023

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Veröffentlicht am 27.02.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Krnt StraßenG 2017 §2, §3, §4
Einreihungsverordnung betreffend Gemeinde- und Verbindungsstraßen des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 15.12.2022
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Ausdrucks einer EinreihungsV betreffend ein konkretes Grundstück mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Eigentümer eines anderen Grundstücks; kein Nutzungsrecht eines Fahrzeugunterstandes an einem öffentlichen Weggrundstück

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehren die Antragsteller, den Ausdruck

"0046

Zagata Kaiserhof-Druml, Weganlage Parz. Nr 2383

L27a Feistritzer Landesstraße

westliches Ende Parz. Nr 2383

KG 75412"

in §2 der "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 15.12.2022, Zahl: 612-0/2022-1, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde Feistritz an der Gail als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden", verlautbart durch die Freigabe zur Abfrage im Internet (im Folgenden: Einreihungsverordnung), "sowie in der planlichen Darstellung, die diesen Ausdruck darstellende Festlegung des Wegs als Verbindungsstraße mittels durchgezogener olivgrüner Linie", als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die auf Grund der §§3 Abs1 Z5 und 6, 4, 21 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017 – KStrG 2017, LGBl 8 (WV), idF LGBl 91/2020 ergangene Einreihungsverordnung vom 15. Dezember 2022, Z612-0/2022-1, lautet auszugsweise wie folgt (der angefochtene Ausdruck ist hervorgehoben; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):Die auf Grund der §§3 Abs1 Z5 und 6, 4, 21 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017 – KStrG 2017, LGBl 8 (WV), in der Fassung Landesgesetzblatt 91 aus 2020, ergangene Einreihungsverordnung vom 15. Dezember 2022, Z612-0/2022-1, lautet auszugsweise wie folgt (der angefochtene Ausdruck ist hervorgehoben; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[…]

§2

Verbindungsstraßen

Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet von Feistritz an der Geil werden zu Verbindungsstraßen erklärt:

Zahl

Name

Beginn

Ende

[…]

 

 

 

0046

Zagata Kaiserhof-Druml, Weganlage Parz. Nr 2383

L27a Feistritzer Landesstraße

westliches Ende Parz. Nr 2383

KG 75412

[…]

 

 

 

§3

Planliche Darstellung

(1) Die planliche Darstellung der in den §§1 und 2 zu Gemeinde- und Verbindungsstraßen erklärten öffentlichen Straßen wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und wird in der Anlage als integrierender Bestandteil dieser Verordnung in digitaler Form beigeschlossen.

(2) Die gemäß §15 Abs6 Kärntner Gemeindeordnung — K-AGO, LGBl 66/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2020, geforderte Auflage der Anlage zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass sie im Internet im KAGIS einsehbar ist.(2) Die gemäß §15 Abs6 Kärntner Gemeindeordnung — K-AGO, Landesgesetzblatt 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2020,, geforderte Auflage der Anlage zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass sie im Internet im KAGIS einsehbar ist.

§4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Einreihungsverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 17.12.2018, Zahl: 612-0/2018-1, außer Kraft. Mit der letztgenannten Verordnung außer Kraft gesetzte Verordnungen treten nicht wieder in Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstückes, Nr 580, EZ 574, KG 75412 Feistritz an der Gail. Sie legen ihre Bedenken im Wesentlichen wie folgt dar:

Aus der planlichen Darstellung ergebe sich, dass nicht nur das für den öffentlichen Verkehr viel zu schmale Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail (öffentliches Gut), zur Verbindungsstraße erklärt worden sei, sondern – auch mit der Einreihungsverordnung vom 15. Dezember 2022 – ein Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes im Flächenausmaß von ca 40 m², Nr 580, EZ 574, KG 75412 Feistritz an der Gail, mitumfasst sei. Der angefochtene Ausdruck verletze damit das Eigentumsrecht der Antragsteller.

Mit Erkenntnis vom 30. November 2021, V112/2021, habe der Verfassungsgerichtshof den Ausdruck "0046 Zagata Kaiserhof-Druml Haus Nr 135 Haus Nr 69" in §2 der Einreihungsverordnung vom 17. Dezember 2020, Z 612-0/2020-1, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit §2 der Einreihungsverordnung vom 15. Dezember 2022, Z 612-0/2022-1, sei der Weg Zagata Kaiserhof-Druml Parz. Nr 2383 beginnend bei L27a Feistritzer Landesstraße und dem westlichen Ende der Parz. Nr 2383, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungstraße erklärt worden. Der diesbezügliche Ausdruck unterscheide sich von der aufgehobenen Verordnung nur dahingehend, als beim Weg-Namen und beim Weg-Ende die Parz. Nr 2383 hinzugefügt worden sei. Darüber hinaus sei aber die Einreihungsverordnung samt planlicher Darstellung unverändert geblieben. In der planlichen Darstellung werde das öffentliche Grundstück (Parz. Nr 2383) gar nicht genannt. Für den Rechtsunterworfenen sei nicht erkennbar, ob er sich auf öffentlichem Gut oder auf Privatgrund befinde. Das öffentliche Weggrundstück weise im Einfahrtsbereich lediglich eine Breite von 2,09 m auf und sei als Verbindungstraße nicht geeignet. Weiters komme hinzu, dass sich der Verbindungsweg auch auf die Grundfläche des Fahrzeugunterstandes der Antragsteller erstrecke. Die Antragsteller hätten das alleinige Nutzungsrecht an diesem Teil des Weggrundstückes Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail.Mit Erkenntnis vom 30. November 2021, V112/2021, habe der Verfassungsgerichtshof den Ausdruck "0046 Zagata Kaiserhof-Druml Haus Nr 135 Haus Nr 69" in §2 der Einreihungsverordnung vom 17. Dezember 2020, Ziffer 612 -, 0 /, 2020 -, eins,, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit §2 der Einreihungsverordnung vom 15. Dezember 2022, Ziffer 612 -, 0 /, 2022 -, eins,, sei der Weg Zagata Kaiserhof-Druml Parz. Nr 2383 beginnend bei L27a Feistritzer Landesstraße und dem westlichen Ende der Parz. Nr 2383, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungstraße erklärt worden. Der diesbezügliche Ausdruck unterscheide sich von der aufgehobenen Verordnung nur dahingehend, als beim Weg-Namen und beim Weg-Ende die Parz. Nr 2383 hinzugefügt worden sei. Darüber hinaus sei aber die Einreihungsverordnung samt planlicher Darstellung unverändert geblieben. In der planlichen Darstellung werde das öffentliche Grundstück (Parz. Nr 2383) gar nicht genannt. Für den Rechtsunterworfenen sei nicht erkennbar, ob er sich auf öffentlichem Gut oder auf Privatgrund befinde. Das öffentliche Weggrundstück weise im Einfahrtsbereich lediglich eine Breite von 2,09 m auf und sei als Verbindungstraße nicht geeignet. Weiters komme hinzu, dass sich der Verbindungsweg auch auf die Grundfläche des Fahrzeugunterstandes der Antragsteller erstrecke. Die Antragsteller hätten das alleinige Nutzungsrecht an diesem Teil des Weggrundstückes Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail.

Der angefochtene Ausdruck in §2 der Einreihungsverordnung verletze nicht nur das Eigentumsrecht und das alleinige Benützungsrecht der Antragsteller, es fehle darüber hinaus am erforderlichen Gemeingebrauch. Es bestehe auch kein Verkehrsbedürfnis. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für eine stillschweigende Widmung nicht vor.

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Feistritz an der Gail hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken der Antragsteller entgegengetreten wird. Insbesondere wird vorgebracht, dass eine Antragslegitimation mangels unmittelbarer und aktueller Betroffenheit nicht vorliege.

3. Die Kärntner Landesregierung hat ebenfalls eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Individualantrages bestreitet. Eine unmittelbare Rechtsverletzung der Antragsteller liege nicht vor, weil sich die vorliegende Einreihungsverordnung nicht auf die im Eigentum der Antragsteller stehende Parzelle, Nr 580, EZ 574, KG 75412 Feistritz an der Gail, beziehe. Die Einreihungsverordnung aus dem Jahr 2022 entspreche den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30. November 2021, V112/2021, weil sowohl die Straßenbezeichnung als auch die Umschreibung des Endpunktes mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen würden, dass die Verbindungsstraße ausschließlich das Weggrundstück Nr 2383 als öffentliches Gut umfasse und daher privates Grundeigentum nicht in Anspruch genommen werde.

4. Die Antragsteller haben eine Gegenäußerung erstattet, in der den Äußerungen des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail und der Kärntner Landesregierung im Wesentlichen mit denselben Argumenten des Antrages entgegengetreten wird.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2021, V112/2021, den Ausdruck "0046 Zagata Kaiserhof-Druml Haus Nr 135 Haus Nr 69" in §2 der Einreihungsverordnung vom 17. Dezember 2020, Z 612-0/2020-1 als gesetzwidrig aufgehoben, weil weder der Verordnung noch dem Plan zu entnehmen war, dass lediglich das öffentliche Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungsstraße erklärt wurde. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2021, V112/2021, den Ausdruck "0046 Zagata Kaiserhof-Druml Haus Nr 135 Haus Nr 69" in §2 der Einreihungsverordnung vom 17. Dezember 2020, Ziffer 612 -, 0 /, 2020 -, eins, als gesetzwidrig aufgehoben, weil weder der Verordnung noch dem Plan zu entnehmen war, dass lediglich das öffentliche Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungsstraße erklärt wurde.

Der Gemeinderat der Gemeinde Feistritz an der Gail hat mit der Einreihungsverordnung vom 15. Dezember 2022, Z 612-0/2022-1, sowohl bei der Benennung der Verbindungsstraße als auch beim Endpunkt dieser die Parz. Nr 2383 hinzugefügt und auch in den Verordnungsakten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich das Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail (öffentliches Gut), als Verbindungsstraße eingereiht wird. Vor diesem Hintergrund sind die Antragsteller mit ihrer Auffassung, dass durch den Ausdruck "0046 Zagata Kaiserhof-Druml, Weganlage Parz. Nr 2383 L27a Feistritzer Landesstraße westliches Ende Parz. Nr 2383 KG 75412" in §2 der Einreihungsverordnung und der planlichen Darstellung nicht nur das Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail (öffentliches Gut), zur Verbindungsstraße erklärt wurde, sondern auch ein Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes im Flächenausmaß von ca 40 m2, Nr 580, EZ 574, KG 75412 Feistritz an der Gail, von der Einreihungsverordnung mitumfasst ist, nicht im Recht. Aus §2 der Einreihungs-verordnung in Verbindung mit der planlichen Darstellung ergibt sich eindeutig, dass nur das öffentliche Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungsstraße erklärt wurde. Der Gemeinderat der Gemeinde Feistritz an der Gail hat mit der Einreihungsverordnung vom 15. Dezember 2022, Ziffer 612 -, 0 /, 2022 -, eins,, sowohl bei der Benennung der Verbindungsstraße als auch beim Endpunkt dieser die Parz. Nr 2383 hinzugefügt und auch in den Verordnungsakten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich das Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail (öffentliches Gut), als Verbindungsstraße eingereiht wird. Vor diesem Hintergrund sind die Antragsteller mit ihrer Auffassung, dass durch den Ausdruck "0046 Zagata Kaiserhof-Druml, Weganlage Parz. Nr 2383 L27a Feistritzer Landesstraße westliches Ende Parz. Nr 2383 KG 75412" in §2 der Einreihungsverordnung und der planlichen Darstellung nicht nur das Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail (öffentliches Gut), zur Verbindungsstraße erklärt wurde, sondern auch ein Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes im Flächenausmaß von ca 40 m2, Nr 580, EZ 574, KG 75412 Feistritz an der Gail, von der Einreihungsverordnung mitumfasst ist, nicht im Recht. Aus §2 der Einreihungs-verordnung in Verbindung mit der planlichen Darstellung ergibt sich eindeutig, dass nur das öffentliche Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungsstraße erklärt wurde.

Die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §2 der Einreihungsverordnung greift daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein.

3. Den Äußerungen des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail und der Kärntner Landesregierung ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass die von den Antragstellern vorgelegte Baubewilligung nicht auf das öffentlichen Weggrundstück Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail, Bezug nehme und sich daraus kein alleiniges Nutzungsrecht an einem Fahrzeugunterstand auf dem öffentlichen Weggrundstück 2383 ableiten lasse. Mit Schreiben vom 8. August 2022 hat der Bürgermeister der Gemeinde Feistritz an der Gail darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Parken am öffentlichen Weggrundstück verboten sei und jedem Bürger zu gleichen Rechten ermöglicht werden müsse. Die Kärntner Landesregierung weist in ihrer Äußerung darauf hin, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, das in regelmäßigen Abständen an alle Gemeindebürger gerichtet werde, die sich in einer ähnlichen Position wie die Antragsteller befänden, um die Ersitzung von privaten Nutzungsrechten an öffentlichem Gut der Gemeinde abzuwenden. Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof keine unmittelbare Betroffenheit in Rechten der Antragsteller im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Nutzungsrecht eines Fahrzeugunterstandes am öffentlichen Weggrundstück, Nr 2383, EZ 481, KG 75412 Feistritz an der Gail, erkennen.

4. Der Antrag erweist sich mangels Antragslegitimation als unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Einreihungsverordnung, Straßenverlaufsfestlegung, Straßenverwaltung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V321.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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