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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FinStrG mangels Darlegung der verfassungsrechtlichen BedenkenRechtssatz
Der Einschreiter äußert verfassungsrechtliche Bedenken lediglich gegenüber der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen durch das Erstgericht. Damit macht er lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind allerdings unzulässig, weil der VfGH nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG über die "Verfassungswidrigkeit [...] von Gesetzen" entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG. Die fehlende Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Antrag ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis. Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G683.2023Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024