TE Vfgh Beschluss 2024/2/27 G683/2023

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Veröffentlicht am 27.02.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1litd
FinStrG §11, §33 Abs1, §39 Abs1 lita, §39 Abs3 lita
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 11 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 11 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FinStrG mangels Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

1. Mit Urteil vom 26. August 2023 wurde über den Antragsteller vom Landesgericht Leoben als Schöffengericht wegen Beitrags zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und des Abgabenbetrugs eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe verhängt. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller am 25. September 2023 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe an den Obersten Gerichtshof.

2. Gleichzeitig stellte er beim Verfassungsgerichtshof einen als "Entscheidungsbeschwerde" bezeichneten, inhaltlich auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle, in dem er beantragt, die Strafbestimmungen, auf Grund derer er verurteilt wurde, nämlich "§11 3. Fall, §33a Abs1 [gemeint wohl: §33 Abs1] sowie §39 Abs1 lita und Abs3 lita Finanzstrafgesetz idF vor BGBl I 62/2019", als verfassungswidrig aufzuheben. In seinem Antrag bezeichnet er die Entscheidung, gegen die er Rechtsmittel erhoben hat, das ordentliche Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und gibt das Datum der Zustellung des Urteils sowie der Erhebung des Rechtsmittels an. 2. Gleichzeitig stellte er beim Verfassungsgerichtshof einen als "Entscheidungsbeschwerde" bezeichneten, inhaltlich auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle, in dem er beantragt, die Strafbestimmungen, auf Grund derer er verurteilt wurde, nämlich "§11 3. Fall, §33a Abs1 [gemeint wohl: §33 Abs1] sowie §39 Abs1 lita und Abs3 lita Finanzstrafgesetz in der Fassung vor BGBl römisch eins 62/2019", als verfassungswidrig aufzuheben. In seinem Antrag bezeichnet er die Entscheidung, gegen die er Rechtsmittel erhoben hat, das ordentliche Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und gibt das Datum der Zustellung des Urteils sowie der Erhebung des Rechtsmittels an.

3. Unter dem Punkt "Darstellung der Rechtslage" zitiert der Antragsteller Art7 EMRK und Art4 des 7. ZPEMRK. Daran anschließend bringt er vor, dass das Urteil des Landesgerichtes Leoben mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, woraus die Verletzung des Antragstellers in den zitierten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten resultiere. Der Verfassungsgerichtshof möge die genannten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sowie das Urteil des Landesgerichtes Leoben als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §11 Finanzstrafgesetz, BGBl 129/1958 idF BGBl 335/1975, lautet:1. §11 Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt 335 aus 1975,, lautet:

"§11. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt."

2. §33 Finanzstrafgesetz, BGBl 129/1958 idF BGBl I 62/2018, lautet auszugsweise:2. §33 Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2018,, lautet auszugsweise:

"§33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

[…]"

3. §39 Finanzstrafgesetz, BGBl 129/1958 idF BGBl I 118/2015, lautet auszugsweise:3. §39 Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"§39. (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach §37 Abs1

a) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder

b) unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (§23 BAO) oder

c) unter Verwendung automatisationsunterstützt erstellter, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden

begeht.

[…]

(3) a) Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Millionen Euro zu bestrafen.

[…]"

III. Zulässigkeitrömisch drei. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Dem mit BVG BGBl I 114/2013 in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zufolge erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".2. Dem mit BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zufolge erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

3. Der Einschreiter hat den inhaltlich auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichtes Leoben gestellt.

4. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit in überprüfbarer Art präzise ausgebreitet werden. Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.710/1994, 13.851/1994 und 14.802/1997). 4. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit in überprüfbarer Art präzise ausgebreitet werden. Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen vergleiche zB VfSlg 11.150 aus 1986,, 11.888 aus 1988,, 13.710 aus 1994,, 13.851 aus 1994, und 14.802 aus 1997,).

5. Der Einschreiter äußert verfassungsrechtliche Bedenken lediglich gegenüber der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen durch das Erstgericht. Damit macht er lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind allerdings unzulässig, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG über die "Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen" entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG (VfGH 26.2.2016, G179/2015; 22.9.2016, G607/2015; 12.6.2018, G74/2018; 12.6.2018, G92/2018).

6. Die fehlende Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Antrag (§62 Abs1 zweiter Satz VfGG) ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015; 28.9.2015, G272/2015; 10.6.2016, G70/2016; VfSlg 20.079/2016, 20.153/2017; VfGH 8.6.2017, G9/2017; 26.2.2018, G27/2018). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 17.553/2005). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist. 6. Die fehlende Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Antrag (§62 Abs1 zweiter Satz VfGG) ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015; 28.9.2015, G272/2015; 10.6.2016, G70/2016; VfSlg 20.079 aus 2016,, 20.153 aus 2017,; VfGH 8.6.2017, G9/2017; 26.2.2018, G27/2018). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg 17.553 aus 2005,). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

7. Gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ist der Antrag ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G683.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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