TE Vfgh Beschluss 2024/2/27 G2636/2023 ua

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Veröffentlicht am 27.02.2024
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StPO §43, §357 Abs1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 43 heute
  2. StPO § 43 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StPO § 43 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 43 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der StPO betreffend die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Spruch

Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Die Anträge behaupten die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "in den übrigen Fällen jedoch bei dem Landesgericht, das für das Hauptverfahren zuständig war" in §357 Abs1 StPO. Der Antragsteller begründet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge im Wesentlichen damit, dass die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichtes, das für das Hauptverfahren (§§210 ff StPO) zuständig war, zur Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag nach §353 StPO gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), das Recht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen (Art2 7. ZPEMRK) und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) verstoße.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.076/1995, 16.245/2001, 18.952/2009) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Anders als der Antragsteller vermeint, ist Sache des Wiederaufnahmeantrages nach §353 StPO nicht die Überprüfung der (rechtskräftigen) Verurteilung, sondern die Frage der Neudurchführung eines Strafverfahrens. Art6 EMRK und Art2 7. ZPEMRK sind daher auf Wiederaufnahmeverfahren nicht anzuwenden. Insofern ist auch der Anwendungsbereich des Art13 EMRK nicht eröffnet.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.076 aus 1995,, 16.245 aus 2001,, 18.952 aus 2009,) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Anders als der Antragsteller vermeint, ist Sache des Wiederaufnahmeantrages nach §353 StPO nicht die Überprüfung der (rechtskräftigen) Verurteilung, sondern die Frage der Neudurchführung eines Strafverfahrens. Art6 EMRK und Art2 7. ZPEMRK sind daher auf Wiederaufnahmeverfahren nicht anzuwenden. Insofern ist auch der Anwendungsbereich des Art13 EMRK nicht eröffnet.

Darüber hinaus ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist (§43 Abs4 StPO). Der Umstand, dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Hauptverfahrens das Gericht örtlich zuständig ist, das für das Hauptverfahren zuständig war, begründet für sich alleine nicht die Vermutung der Parteilichkeit aller übrigen, nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme zuständigen Richter dieses Gerichtes iSv Art6 EMRK, zumal ein Richter bereits immer dann von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen ist, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§43 Abs1 Z3 StPO). Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Vorschriften über das gerichtliche Strafverfahren ist nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Strafprozessrecht, Wiederaufnahme, Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G2636.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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