RS Vfgh 2024/2/27 E456/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2024
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StGG Art5
EpidemieG 1950 §7, §17, §32, §43, §46, §50
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch Abweisung eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem EpidemieG 1950; Begründung eines Vergütungsanspruchs auch durch telefonische Anordnung der Heimquarantäne

Rechtssatz

Gemäß §7 Abs1a EpiG konnte die Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach §7 Abs1 leg cit angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen anhalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränken, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen bestand, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden konnte. Die in §7 Abs1a erster Satz EpiG vorgesehenen Eingriffe konnten mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder - bei Gefahr im Verzug - durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden. §28a Abs1 und Abs1a Z1 EpiG sah die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Erst mit der EpiG-Novelle BGBl I 43/2020 wurde vom 15.05.2020 bis zum 30.06.2023 die Möglichkeit der telefonischen Bescheiderlassung vorgesehen (§46 und §50 Abs11 EpiG). Gemäß §7 Abs1a EpiG konnte die Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach §7 Abs1 leg cit angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen anhalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränken, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen bestand, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden konnte. Die in §7 Abs1a erster Satz EpiG vorgesehenen Eingriffe konnten mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder - bei Gefahr im Verzug - durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden. §28a Abs1 und Abs1a Z1 EpiG sah die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Erst mit der EpiG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2020, wurde vom 15.05.2020 bis zum 30.06.2023 die Möglichkeit der telefonischen Bescheiderlassung vorgesehen (§46 und §50 Abs11 EpiG).

§32 Abs1 Z1 EpiG begründet einen Anspruch auf Vergütung, wenn und soweit jemand "gemäß §§7 oder 17 abgesondert worden" ist. Sowohl nach dem Wortlaut als auch bei verfassungskonformem Verständnis gilt dies sowohl für Fälle der Absonderung durch Bescheid als auch für Fälle der Absonderung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Für den Vergütungsanspruch ist ferner gleichgültig, ob der rechtskräftig gewordene Absonderungsbescheid oder die wirksam gewordene Absonderung durch Befehls- oder Zwangsgewalt rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Wie bereits in VfSlg 20.498/2021 festgehalten, ist für Zwecke eines Vergütungsanspruches im Zweifel davon auszugehen, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt ist, zum Gegenstand haben, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen.§32 Abs1 Z1 EpiG begründet einen Anspruch auf Vergütung, wenn und soweit jemand "gemäß §§7 oder 17 abgesondert worden" ist. Sowohl nach dem Wortlaut als auch bei verfassungskonformem Verständnis gilt dies sowohl für Fälle der Absonderung durch Bescheid als auch für Fälle der Absonderung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Für den Vergütungsanspruch ist ferner gleichgültig, ob der rechtskräftig gewordene Absonderungsbescheid oder die wirksam gewordene Absonderung durch Befehls- oder Zwangsgewalt rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Wie bereits in VfSlg 20.498 aus 2021, festgehalten, ist für Zwecke eines Vergütungsanspruches im Zweifel davon auszugehen, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt ist, zum Gegenstand haben, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen.

Der Magistrat der Stadt Wien hat in einem Telefonat mit dem Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft "angeordnet, dass er sich bis inklusive 10.04.2020 in Quarantäne begeben muss. [...] Die angeordnete Heimquarantäne dauerte vom 07. bis 10.04.2020". Besondere Umstände, die dagegensprechen, dass im vorliegenden Fall keine verbindliche, sanktionsbewehrte Anordnung vorliege, wurden nicht festgestellt. Durch die Verneinung des Vergütungsanspruchs nach §32 Abs1 Z1 EpiG wurde diese Bestimmung denkunmöglich angewandt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Bescheid mündlicher, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Behördenzuständigkeit, Eigentumseingriff, Freiheit persönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E456.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten