RS Vwgh 2005/4/21 2004/15/0156

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Fehlen dem Bescheid notwendige Feststellungen, kann die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen werden. Angedeutete Hinweise in der Gegenschrift vermögen die fehlenden Feststellungen im Bescheid nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150156.X03

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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