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L0015 LVerwaltungsgerichtNorm
B-VG Art83, §135Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg; keine Möglichkeit einer Reihung und Zuweisung mehrerer – am gleichen Tag einlangender – Geschäftsfälle im Sinne der in der Geschäftsverteilung festgelegten Zuteilung mangels Dokumentation der Uhrzeit des EinlangensRechtssatz
Die Beschwerde langte ebenso wie eine weitere, den Zuständigkeitsbereich "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht" betreffend, am Nachmittag des 16.10.2023 beim LVwG ein. Nach dem insofern unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen wurde der Tag und die Tageshälfte (hier: Nachmittag), nicht aber auch der konkrete Zeitpunkt des Einlangens dieser Geschäftsfälle vom LVwG dokumentiert. Die Geschäftsfälle wurden jeweils einem der in §13 der Geschäftsverteilung angeführten Richter zugewiesen. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht in der von Art83 Abs2 iVm Art135 Abs2 B-VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar feststeht (vgl E v 21.09.2023, E1920/2022).Die Beschwerde langte ebenso wie eine weitere, den Zuständigkeitsbereich "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht" betreffend, am Nachmittag des 16.10.2023 beim LVwG ein. Nach dem insofern unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen wurde der Tag und die Tageshälfte (hier: Nachmittag), nicht aber auch der konkrete Zeitpunkt des Einlangens dieser Geschäftsfälle vom LVwG dokumentiert. Die Geschäftsfälle wurden jeweils einem der in §13 der Geschäftsverteilung angeführten Richter zugewiesen. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht in der von Art83 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs2 B-VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar feststeht vergleiche E v 21.09.2023, E1920/2022).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Landesverwaltungsgericht, Richter, Zuständigkeit, Gericht Organisation, Geschäftsverteilung, Justizverwaltung - GerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3937.2023Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024