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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend eine Staatsangehörige des Irans; mangelnde Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderinformationen betreffend die Situation von Frauen insbesondere im Hinblick auf BekleidungsvorschriftenSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und stammt aus der Provinz Isfahan. Sie reiste im September 2018 nach Österreich ein und stellte am 23. September 2018 – als damals Minderjährige – einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13. Februar 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status als subsidiär Schutzberechtigte abwies, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, eine Rückkehrentscheidung erließ und feststellte, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2020 ab.
2. Am 4. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert sei und für das Christentum missioniere. Auch diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14. April 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt.
3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie sich dem Christentum auch aus dem Grund zugewandt habe, weil sie als muslimische Frau ein Kopftuch tragen und Kleidervorschriften einhalten habe müssen. Zudem gäbe es im Islam keine Gleichheit zwischen Mann und Frau. Im Iran müsse sie einen Mann heiraten, der sie schlagen und alles mit ihr tun könne, was er möchte. Eine Frau habe laut dem Islam keine Freiheit – diese liege entweder beim Vater oder beim Ehemann. Weil Frauen hingegen im Christentum gleichwertig behandelt würden, sei die Beschwerdeführerin zum protestantischen Glauben konvertiert.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid vom 14. April 2022 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. März 2023 als unbegründet ab. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ernsthaft zum christlichen Glauben konvertiert sei, obwohl sie regelmäßig Gottesdienste besuche und sich zwischenzeitlich zumindest oberflächliches Wissen über den christlichen Glauben angeeignet habe. Es handle sich in ihrem Fall um eine Scheinkonversion und es sei nicht davon auszugehen, dass sie das Bedürfnis habe, im Falle einer Rückkehr in den Iran die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder missionarisch tätig zu sein. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin könne ferner keine grundlegende Änderung ihres Verhaltens abgeleitet werden, das zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Lebensführung geworden wäre. Eine der Beschwerdeführerin drohende Gewaltanwendung wegen ihrer "lediglich rudimentär angedeuteten westlichen Orientierung" sei nicht wahrscheinlich.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Unter anderem wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe – angesichts der seit September 2022 herrschenden Proteste gegen das iranische Regime – keine hinreichend aktuellen Länderberichte herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei neben dem Umstand ihrer Konversion auch auf Grund ihrer Weigerung, sich den im Iran obligatorischen Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen, im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung – angegeben, unter anderem auf Grund der Ungleichheit zwischen Mann und Frau sowie der Bekleidungsvorschriften im Iran bzw im Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Dies hält auch das Bundesverwaltungsgericht fest, wenn es das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zusammenfasst, sie habe hinsichtlich der Ausübung von Grundrechten angedeutet, "dass sie nicht bereit sei, sich an die im Iran herrschenden Kleidungsvorschriften zu halten […] und mit der im Iran vorherrschenden Rolle des Mannes nicht einverstanden sei". Ferner führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe auf der Startseite ihres Instagram-Profils die Hashtags "Geschlechtergleichberechtigung" und "Widerstand gegen Kopftuchzwang bzw Hidjabzwang" verwendet.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen zur Lage im Iran allgemein das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.05.2022" zu Grunde. Dabei übersieht es, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen – insbesondere zu den jüngsten Entwicklungen im Iran hinsichtlich Protestbewegungen, die vor allem auch einschlägige Bekleidungsvorschriften für Frauen thematisieren – vorgelegen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen (siehe Punkt 3.1.) mit hinreichend aktuellen Länderinformationen auseinandersetzen und diese in seine Entscheidung einfließen lassen müssen.
4. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die von ihm vorzunehmende Prüfung in diesem entscheidungswesentlichen Punkt grundsätzlich verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabegebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1123.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024