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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage mangels Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht hinsichtlich des Entgeltanspruchs überlassener Arbeitskräfte bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesRechtssatz
In der Klage (Ersatz einer Sozialplanabfertigung wegen Verstoßes gegen die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EU über Leiharbeit, ABl 2008 L 327, 9) werden zwar Überlegungen dazu angestellt, welche Regelungen der österreichische Gesetzgeber hätte treffen können, die dazu geführt hätten, dass die Klägerin die von ihr begehrte Sozialplanabfertigung erhalten und damit keinen Schaden erlitten hätte. Die Klage setzt sich aber in keiner Weise mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Judikatur zur Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften bei Entgeltansprüchen aus der Beendigung auseinander. Der für einen Staatshaftungsanspruch geforderte unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß des Gesetzgebers gegen Unionsrecht und dem Schaden kann anhand der Klagsausführungen nicht abgeleitet werden.In der Klage (Ersatz einer Sozialplanabfertigung wegen Verstoßes gegen die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EU über Leiharbeit, Amtsblatt 2008 L 327, 9) werden zwar Überlegungen dazu angestellt, welche Regelungen der österreichische Gesetzgeber hätte treffen können, die dazu geführt hätten, dass die Klägerin die von ihr begehrte Sozialplanabfertigung erhalten und damit keinen Schaden erlitten hätte. Die Klage setzt sich aber in keiner Weise mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Judikatur zur Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften bei Entgeltansprüchen aus der Beendigung auseinander. Der für einen Staatshaftungsanspruch geforderte unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß des Gesetzgebers gegen Unionsrecht und dem Schaden kann anhand der Klagsausführungen nicht abgeleitet werden.
Der Klage ist zudem in keiner Weise zu entnehmen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst. Es wird dazu vielmehr bloß ohne nähere Begründung behauptet, dass "[d]ie Richtlinie zur Leiharbeit bzw insbesondere deren Artikel 5 Abs1 und Abs5 [...] in diesem Sinne hinreichend qualifiziert" seien, was sich aus der Rsp des EuGH Union ergebe, wonach die Mitgliedstaaten auf Grund der LeiharbeitsRL bzw des Gleichheitsbehandlungsgrundsatzes "Maßnahmen ergreifen müssen". Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht wird damit nicht dargelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, Leiharbeit, Abfertigung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:A21.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024