RS Vfgh 2024/2/27 A21/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ArbVG §36
Richtlinie 2008/104/EU (Leiharbeits-RL) Art5
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage mangels Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht hinsichtlich des Entgeltanspruchs überlassener Arbeitskräfte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rechtssatz

In der Klage (Ersatz einer Sozialplanabfertigung wegen Verstoßes gegen die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EU über Leiharbeit, ABl 2008 L 327, 9) werden zwar Überlegungen dazu angestellt, welche Regelungen der österreichische Gesetzgeber hätte treffen können, die dazu geführt hätten, dass die Klägerin die von ihr begehrte Sozialplanabfertigung erhalten und damit keinen Schaden erlitten hätte. Die Klage setzt sich aber in keiner Weise mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Judikatur zur Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften bei Entgeltansprüchen aus der Beendigung auseinander. Der für einen Staatshaftungsanspruch geforderte unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß des Gesetzgebers gegen Unionsrecht und dem Schaden kann anhand der Klagsausführungen nicht abgeleitet werden.In der Klage (Ersatz einer Sozialplanabfertigung wegen Verstoßes gegen die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EU über Leiharbeit, Amtsblatt 2008 L 327, 9) werden zwar Überlegungen dazu angestellt, welche Regelungen der österreichische Gesetzgeber hätte treffen können, die dazu geführt hätten, dass die Klägerin die von ihr begehrte Sozialplanabfertigung erhalten und damit keinen Schaden erlitten hätte. Die Klage setzt sich aber in keiner Weise mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Judikatur zur Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften bei Entgeltansprüchen aus der Beendigung auseinander. Der für einen Staatshaftungsanspruch geforderte unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß des Gesetzgebers gegen Unionsrecht und dem Schaden kann anhand der Klagsausführungen nicht abgeleitet werden.

Der Klage ist zudem in keiner Weise zu entnehmen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst. Es wird dazu vielmehr bloß ohne nähere Begründung behauptet, dass "[d]ie Richtlinie zur Leiharbeit bzw insbesondere deren Artikel 5 Abs1 und Abs5 [...] in diesem Sinne hinreichend qualifiziert" seien, was sich aus der Rsp des EuGH Union ergebe, wonach die Mitgliedstaaten auf Grund der LeiharbeitsRL bzw des Gleichheitsbehandlungsgrundsatzes "Maßnahmen ergreifen müssen". Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht wird damit nicht dargelegt.

Entscheidungstexte

  • A21/2023
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2024 A21/2023

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Leiharbeit, Abfertigung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:A21.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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