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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer unionsrechtlichen Staatshaftungsklage gegen den Bund auf Ersatz der Kosten auf Grund eines "legislativ bedingt" sehr langen Verfahrens mangels Vorliegens einer höchstgerichtlichen Entscheidung sowie mangels Darlegung eines offenkundigen Verstoßes gegen UnionsrechtRechtssatz
Der VfGH ist zur Entscheidung über Staatshaftungsansprüche wegen Verletzung des Unionsrechts (nur) zuständig, sofern die behauptete Verletzung durch eine Entscheidung eines Höchstgerichtes oder unmittelbar durch den Gesetzgeber erfolgte. Dass gegenüber der Klägerin eine - konkrete - Entscheidung des OGH, des VwGH oder des VfGH ergangen wäre, die (offenkundig) gegen Unionsrecht verstoße, wurde nicht behauptet. Die Klägerin hat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht nicht dargetan.
Kein Vorbringen betreffend ein dem Gesetzgeber unmittelbar zuzurechnendes Fehlverhalten:
Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren darauf, dass "permanente Verfahrensverzögerungen" in einem Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession, letztlich eine bis zur Klageerhebung zehneinhalbjährige Verfahrensdauer, einen - zum Teil näher bezifferten - Vermögensschaden verursacht hätten. Diese Verfahrensverzögerungen führt die Klägerin in ihrem abstrakt gehaltenen Vorbringen hauptsächlich auf das prinzipielle Gebot meritorischer Entscheidungen nach §28 VwGVG, auf das Amtswegigkeitsprinzip im Verfahren vor dem LVwG, auf nicht hinreichende Sach- und Personalausstattung der Verwaltungsgerichte, auf die unabdingbare Verpflichtung, Gutachten der Apothekerkammer einzuholen, und auf Befangenheitsfragen zurück. Damit zeigt die Klägerin jedoch keine unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnende Unionsrechtswidrigkeit auf, sondern macht der Sache nach Vollzugsfehler geltend. Es ist für den VfGH nämlich nicht erkennbar, inwiefern die genannten Verfahrensvorschriften zwangsläufig eine überlange Verfahrensdauer zur Folge haben, die sich auch durch eine effiziente Verfahrensführung, also Vollziehung, nicht vermeiden lässt, zumal auch §10 Abs7 ApothekenG nicht als absolute Pflicht, ein Gutachten der Apothekerkammer abzuwarten, zu verstehen ist. (Schon) aus diesem Grund erübrigt sich, einen Vorabentscheidungsantrag zur Klärung der Unionsrechtskonformität von §10 Abs7 Apothekengesetz zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Apotheken, EU-Recht VorabentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:A2.2022Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024