TE Vfgh Erkenntnis 2024/2/28 G2423/2023 (G2423/2023-8)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2024
beobachten
merken

Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs8
B-VG Art136 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
VwGG §26
Bgld LandesverwaltungsgerichtsG §16
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung des Bgld LandesverwaltungsgerichtsG betreffend den Beginn der Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH; keine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Regelung des fristauslösenden Ereignisses zur Erhebung einer Revision

Spruch

I.römisch eins.
Die Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" in §16 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 über das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz – Bgld LVwGG), LGBl für das Burgenland Nr 44/2013, idF LGBl für das Burgenland Nr 85/2019 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" in §16 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 über das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz – Bgld LVwGG), LGBl für das Burgenland Nr 44 aus 2013,, in der Fassung LGBl für das Burgenland Nr 85 aus 2019, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.römisch drei.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof,

"die Wortfolge 'binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde' in §16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld LVwGG), LGBl für das Burgenland Nr 44/2013, in der Fassung LGBl für das Burgenland Nr 85/2019 […]""die Wortfolge 'binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde' in §16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld LVwGG), LGBl für das Burgenland Nr 44 aus 2013,, in der Fassung LGBl für das Burgenland Nr 85 aus 2019, […]"

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld LVwGG), LGBl 44/2013, idF LGBl 85/2019 lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): 1. §16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld LVwGG), Landesgesetzblatt 44 aus 2013,, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2019, lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§16

Revisionsbefugnisse

Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art133 Abs8 B-VG erheben."

2. §26 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, idF BGBl I 2/2021 lautet wie folgt:2. §26 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2021, lautet wie folgt:

"Revisionsfrist

§26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

1. in den Fällen des Art133 Abs6 Z1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

2. in den Fällen des Art133 Abs6 Z2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;

3. in den Fällen des Art133 Abs6 Z3 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;

(Anm: Z4 aufgehoben durch Art3 Z7, BGBl I Nr 2/2021) Anmerkung, Z4 aufgehoben durch Art3 Z7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2021,)

5. in den Fällen des Art133 Abs8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß §87 Abs3 VfGG.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Erkenntnis vom 29. November 2022 hob das Landesverwaltungsgericht Burgenland in Stattgabe einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 24. Jänner 2022 auf und sprach aus, dass die von der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte, näher konkretisierte Auskunft iSd Burgenländischen Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld AISG) zu erteilen sei. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Dieses Erkenntnis wurde am 13. Dezember 2022 an die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zugestellt. Bereits zuvor, am 9. Dezember 2022, erfolgte die Übermittlung einer anonymisierten Ausfertigung des Erkenntnisses per E-Mail an das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

Die Burgenländische Landesregierung brachte am 24. Jänner 2023 außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein. In den Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision verweist die Burgenländische Landesregierung ausdrücklich auf §16 Bgld LVwGG und nennt als fristauslösendes Ereignis die Zustellung der Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung am 13. Dezember 2022.

2. Aus Anlass der von der Burgenländischen Landesregierung erhobenen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in §16 Bgld LVwGG enthaltenen Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof legt seine Bedenken wie folgt dar:

"[…] Gemäß Art10 Abs1 Z1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung ua in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder.

9 Gemäß Art133 Abs8 B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Art133 Abs6 B-VG genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.

10 Gemäß Art136 Abs4 B-VG werden die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

11 Während nach Art136 Abs2 dritter Satz B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das in Art136 Abs2 erster Satz B-VG genannte Bundesgesetz, das das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen einheitlich regelt (also das VwGVG), dazu ermächtigt, besteht keine dem entsprechende verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Erlassung abweichender Reglungen betreffend das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs.

12 Von der Kompetenz zur Normierung von - dem Zuständigkeitstatbestand nach Art10 Abs1 Z1 B-VG unterfallenden (vgl VfGH 24.6.1986, VfSlg 10937/1986) - Regelungen über Organisation und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bundesgesetzgeber durch Erlassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl Nr 10/1985 (VwGG), Gebrauch gemacht. Dieses regelt (in seinem II. Abschnitt 'Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes') in §26 die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts. §26 Abs1 Z5 VwGG bestimmt, dass die Revisionsfrist sechs Wochen beträgt und in den Fällen des Art133 Abs8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. 12 Von der Kompetenz zur Normierung von - dem Zuständigkeitstatbestand nach Art10 Abs1 Z1 B-VG unterfallenden vergleiche VfGH 24.6.1986, VfSlg 10937 aus 1986,) - Regelungen über Organisation und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bundesgesetzgeber durch Erlassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, (VwGG), Gebrauch gemacht. Dieses regelt (in seinem römisch zwei. Abschnitt 'Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes') in §26 die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts. §26 Abs1 Z5 VwGG bestimmt, dass die Revisionsfrist sechs Wochen beträgt und in den Fällen des Art133 Abs8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

13 Vor diesem Hintergrund bestehen Bedenken an der Verfassungskonformität des §16 Bgld LVwGG:

14 Diese Bestimmung normiert zwar einerseits (im Einklang mit Art133 Abs8 B-VG) die Revisionsbefugnis der Burgenländischen Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind. Zum anderen wird jedoch mit der angefochtenen Wortfolge der Beginn der Revisionsfrist geregelt, dafür - abweichend von §26 Abs1 Z5 VwGG - die Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde als fristauslösendes Ereignis für die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof festgelegt, und damit eine Regelung betreffend das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs getroffen.

15 Eine Regelung über den Beginn der Revisionsfrist, wie sie die angefochtene landesgesetzliche Bestimmung enthält, zählt allerdings kompetenzrechtlich zu dem im Zusammenhang mit Art136 Abs4 B-VG (wonach die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden) zu verstehenden Zuständigkeitstatbestand 'Verwaltungsgerichtsbarkeit' (Art10 Abs1 Z1 B-VG); ihre Erlassung ist dem Landesgesetzgeber verwehrt (vgl neuerlich VfGH 24.6.1986, VfSlg 10937/1986). 15 Eine Regelung über den Beginn der Revisionsfrist, wie sie die angefochtene landesgesetzliche Bestimmung enthält, zählt allerdings kompetenzrechtlich zu dem im Zusammenhang mit Art136 Abs4 B-VG (wonach die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden) zu verstehenden Zuständigkeitstatbestand 'Verwaltungsgerichtsbarkeit' (Art10 Abs1 Z1 B-VG); ihre Erlassung ist dem Landesgesetzgeber verwehrt vergleiche neuerlich VfGH 24.6.1986, VfSlg 10937 aus 1986,).

Es besteht daher das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers eingreift.

16 Mit der Aufhebung der im Anfechtungsantrag angeführten Wortfolge in §16 Bgld LVwGG würde die Verfassungswidrigkeit im dargelegten Sinn beseitigt, ohne dass der verbleibende Rest der gesetzlichen Bestimmung unverständlich oder unanwendbar oder eine Veränderung seiner Bedeutung erfahren würde. Es würde aber auch nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, als Voraussetzung für den Anlassfall ist.

Soweit §16 Bgld LVwGG bestimmt, dass die Revisionsfrist sechs Wochen dauert, weicht die Regelung nicht von der Bestimmung des besonderen Bundesgesetzes (§26 Abs1 Z5 VwGG) ab, die die Revisionsfrist ebenfalls mit sechs Wochen bemisst. In dieser sprachlichen Wiederholung der bundesgesetzlich geregelten Revisionsfrist kann der Verwaltungsgerichtshof zwar grundsätzlich keine Verfassungswidrigkeit erkennen, da der bloßen Wiedergabe der bundesgesetzlich normierten Revisionsfrist kein eigenständiger normativer Wert zukommt. Bei Verbleiben des Passus 'binnen sechs Wochen' in §16 Bgld LVwGG bliebe aber ein - für sich genommen - sprachlich unverständlicher Torso bestehen, der mangels Nennung des fristauslösenden Ereignisses inhaltsleer und unanwendbar wäre.

17 Aus diesen Gründen stellt der Verwaltungsgerichtshof den eingangs formulierten Antrag."

3. Die Burgenländische Landesregierung hat folgende Äußerung erstattet:

"Im Hinblick auf die nach Ansicht des Landes Burgenland nachvollziehbaren Bedenken wird die betreffende Bestimmung insofern abgeändert, als auf die Festlegung einer Frist bzw eines fristauslösenden Ereignisses verzichtet wird; stattdessen wird, wie in den entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer, auf die verfassungsgesetzliche Norm verwiesen. Eine entsprechende Novellierung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld LVwGG) wurde vorbereitet und ein Begutachtungsverfahren mit 18. Jänner 2024 eingeleitet."

4. Die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof begehrt die Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" in §16 Bgld LVwGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anlassverfahren die Rechtzeitigkeit der Revision der Burgenländischen Landesregierung zu prüfen und dabei §16 Bgld LVwGG anzuwenden. Die Regelungen über die Frist und das fristauslösende Ereignis stehen in einem Zusammenhang. Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge reicht aus, um die in den Bedenken dargelegte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

2.2. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes sind begründet:

2.2.1. Gemäß Art10 Abs1 Z1 B-VG sind Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Nach Art136 Abs4 B-VG sind die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Art133 Abs6 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der zuständige Bundesminister in den im Art132 Abs1 Z2 B-VG genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Art133 Abs6 B-VG genannten Fällen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann, bestimmen gemäß Art133 Abs8 B-VG die Bundes- oder Landesgesetze.

2.2.2. Der burgenländische Landesgesetzgeber sieht in §16 Bgld LVwGG vor, dass die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs8 B-VG erheben kann. Nach §16 Bgld LVwGG hat die Landesregierung die Revision ? abweichend von §26 Abs1 Z5 VwGG ? binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde zu erheben.

Die Regelung über den Beginn der Revisionsfrist in §16 Bgld LVwGG verstößt gegen Art10 Abs1 Z1 B-VG iVm Art136 Abs4 B-VG. Art133 Abs8 B-VG ermächtigt zur Erweiterung des Kreises der Revisionsberechtigten, enthält aber keine Ermächtigung zur Regelung des fristauslösenden Ereignisses zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine solche Vorschrift, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt, unterliegt dem Kompetenztatbestand "Verwaltungsgerichtsbarkeit" in Art10 Abs1 Z1 B-VG iVm Art136 Abs4 B-VG (vgl VfSlg 10.937/1986). Ihre Erlassung ist dem Landesgesetzgeber daher verwehrt.Die Regelung über den Beginn der Revisionsfrist in §16 Bgld LVwGG verstößt gegen Art10 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit Art136 Abs4 B-VG. Art133 Abs8 B-VG ermächtigt zur Erweiterung des Kreises der Revisionsberechtigten, enthält aber keine Ermächtigung zur Regelung des fristauslösenden Ereignisses zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine solche Vorschrift, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt, unterliegt dem Kompetenztatbestand "Verwaltungsgerichtsbarkeit" in Art10 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit Art136 Abs4 B-VG vergleiche VfSlg 10.937 aus 1986,). Ihre Erlassung ist dem Landesgesetzgeber daher verwehrt.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" in §16 Bgld LVwGG ist daher wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z1 B-VG iVm Art136 Abs4 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.1. Die Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" in §16 Bgld LVwGG ist daher wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit Art136 Abs4 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

3. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Burgenland zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z2 Bgld Verlautbarungsgesetz 2015.3. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Burgenland zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z2 Bgld Verlautbarungsgesetz 2015.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof Revision, Kompetenz Bund - Länder Verwaltungsorganisation, Verwaltungsgerichtsverfahren, Landesverwaltungsgericht, Rechtsschutz, Fristen, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G2423.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten