RS Vwgh 2005/4/21 2005/20/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1324;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZPO §146;

Rechtssatz

Dem Asylwerber wurde bei der Unterfertigung der Berufung von der Caritas-Mitarbeiterin ausdrücklich "versprochen", die Berufung "noch rechtzeitig" zur Post zu bringen. Im Hinblick auf diese Zusage der Mitarbeiterin einer Flüchtlingshilfsorganisation, an deren Verlässlichkeit keine Zweifel bestehen mussten, durfte der Asylwerber davon ausgehen, die Caritas-Mitarbeiterin sei in Kenntnis vom Fristende an diesem Tag. Er musste - mangels diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte - nicht unterstellen, die Mitarbeiterin der Caritas Neudörfl sei (im Zusammenhang mit der Übermittlung der "Reinschrift" der Berufung durch die Kollegen in Eisenstadt) vom Ablauf der Berufungsfrist nicht informiert worden. Angesichts der erwähnten Zusage durfte der Asylwerber somit annehmen, dass die Postaufgabe noch fristgerecht erfolgen werde. Für den Asylwerber bestand kein Anlass, die Flüchtlingsberaterin seinerseits auf den bevorstehenden Fristablauf hinzuweisen. Jedenfalls lässt sich - vor dem Hintergrund der notorischen Ausgangslage, dass ein nicht sprach- und rechtskundiger Asylwerber einem Flüchtlingsberater gegenübersteht - unter den vorliegenden Umständen nicht sagen, der Asylwerber habe bei der Unterlassung eines "eindringlichen" Hinweises auf das am selben Tag eintretende Ende der Berufungsfrist das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit so extrem unterschritten, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200080.X02

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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