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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art139 Abs6Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mangels Qualifikation zur Führung eines Gastgewerbes im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung, BGBl II 51/2003, ein. Mit E v 28.02.2024, V362/2023, hob er §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung, BGBl II 51/2003, als gesetzwidrig auf, sodass Universitätsabschlüsse und Masterabschlüsse von Universitätslehrgängen nicht mehr als Befähigungsnachweis iSd §1 Abs1 Gastgewerbe-Verordnung gelten.Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 2003,, ein. Mit E v 28.02.2024, V362/2023, hob er §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 2003,, als gesetzwidrig auf, sodass Universitätsabschlüsse und Masterabschlüsse von Universitätslehrgängen nicht mehr als Befähigungsnachweis iSd §1 Abs1 Gastgewerbe-Verordnung gelten.
Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung der Gastgewerbe-Verordnung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war: Die Aufhebung der angeführten Bestimmung ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen Beleg nach §1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung mangels Studienabschlusses des von der beschwerdeführenden Gesellschaft bestellten Geschäftsführers nicht vorliegen.
Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gastgewerbe, Gewerbeberechtigung, Gewerberecht, VfGH / Ablehnung, Universität, VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2509.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024